Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 173
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
§ 254 intendiert, dass ein Unternehmen zu Beginn einer Sicherungsbeziehung und zu jedem BilSt positiv feststellen muss, dass und in welchem Umfang sich gegenläufige Wertänderungen oder Zahlungsströme einer Bewertungseinheit am BilSt (retrospektiv) tatsächlich ausgeglichen haben und voraussichtlich in Zukunft (prospektiv) ausgleichen werden (vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 169; IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 50). Dies ist – auch im Hinblick auf Anhangangaben – zu dokumentieren.
Die prospektive Effektivitätsmessung ist erstmals im Zeitpunkt der Designation der Sicherungsbeziehung und danach zu jedem BilSt durchzuführen. Die anzuwendende Methode muss der Risikomanagementstrategie und -zielsetzung entsprechen (vgl. ebenso Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 213; zu einer Übersicht verschiedener Methoden Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 284ff.).
Für die retrospektive Ermittlung der (Un-)Wirksamkeit ist im Hinblick auf die methodische Ausgestaltung relevant, dass sich ein später nach den allg. handelsrechtlichen Grundsätzen zu bilanzierender Betrag der (Un-)Wirksamkeit direkt (indirekt) mittels der gewählten Methode auch tatsächlich ermitteln lässt (vgl. Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 213). Die einmal gewählte Methode ist grds. stetig anzuwenden (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 6).
Rn. 174
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Die Wirksamkeitsbeurteilung ist bei einer Bewertungseinheit für jede Risikoart individuell und separat durchzuführen (vgl. ebenso PwC-BilMoG (2009), Abschn. V, Rn. 18; IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 50). Damit wird verhindert, dass eine bloße Wertkompensation zwischen verschiedenen Risikoarten stattfindet, die nur bedingt eine Risikokompensation darstellt (vgl. Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 217).
Dies bedingt, dass neben dem gesicherten Risiko auch die prospektive Wirksamkeit bereits bei Designation der Sicherungsbeziehung dokumentiert wird; eine Dokumentation erst im Laufe der Aufstellung des Abschlusses kommt zu spät.
Rn. 175
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Da der Gesetzgeber bewusst keine Mindesteffektivität verlangt und keine Spanne für die Wirksamkeit festgelegt hat, muss nach § 254 grds. keine ausreichende retrospektive Effektivität nachgewiesen werden, um die Bewertungseinheit fortsetzen zu dürfen. Retrospektiv genügt grds. die Ermittlung einer evtl. Unwirksamkeit. Der Betrag der ermittelten retrospektiven Unwirksamkeit ist imparitätisch abzubilden. Es ist mithin sachgerecht, den retrospektiven Nachweis einer Mindesteffektivität nicht als Voraussetzung für die Fortführung einer Bewertungseinheit anzusehen (vgl. ebenso PwC-BilMoG (2009), Abschn. H, Rn. 63).
Im Schrifttum wird ungeachtet dessen teilweise eine Spanne von 50 % – 200 % genannt und jenseits dieser Grenzen von einer zufälligen Risikokompensation ausgegangen (vgl. Haufe HGB-Komm. (2017), § 254, Rn. 37, m. w. N.). Nach Ansicht des BFA (vgl. FN-IDW 2010, S. 578f.) ist jedenfalls dann, wenn die Effektivität geringer als 50 % ausfällt zweifelhaft, ob eine Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung noch gegeben ist. Weder im einschlägigen Schrifttum noch vonseiten des BFA wird erklärt, wie diese Werte (in Prozent) ermittelt werden.