Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
Rn. 168
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Nicht nur bei den Gliederungsarten, sondern auch bei der Erfolgsspaltungsfunktion sind bedeutende Unterschiede im Vergleich zum HGB festzustellen, welche die Erfolgsspaltung nach IFRS nicht unbedingt einfacher machen und den externen Bilanzadressaten vor neue Herausforderungen stellen (vgl. dazu Antonakopoulos, KoR 2010, S. 121ff.; Eiselt/Müller/Wulf, KoR 2006, S. 131ff.; Beine/Splinter, BB 2009, S. 1006ff.; Baetge/Kirsch/Thiele (2021), S. 643ff.). Bei der Erfüllung dieser Aufgabe verlässt man sich nicht auf für alle UN verbindlich vorgegebene Gliederungsschemata. Mit IAS 1 respektive ED/2019/7 sind zwar Mindestgliederungschemata für die Gesamtergebnisrechnung (vgl. IAS 1.82f. bzw. ED/2019/7.65 sowie ED/2019/7.74f.; HdR-E, HGB § 275, Rn. 160ff.) sowie Gliederungsbeispiele für die GuV (vgl. IAS 1.102f.; ED/2019/7.69f.) vorgegeben. Indes können Erfolgsbegriffe der vorgegebenen Posten zum einen jederzeit umgeändert werden (vgl. IAS 1.8; ED/2019/7.12), zum anderen können UN weitere – etwa IAS 1.98 bzw. ED/2019/7.B15 explizit benannte – Ertrags- oder Aufwandsposten mit aufnehmen, sofern diese "wesentlich" sind (vgl. IAS 1.97).
Rn. 168a
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Im Übrigen wird die Erfüllung der Erfolgsspaltungsfunktion dem allg. Grundsatz anvertraut, welcher in IAS 1.29 wie folgt niedergelegt ist: "[J]ede wesentliche Gruppe gleichartiger Posten [ist, d.Verf.] gesondert darzustellen", wobei je nach Wesentlichkeit des Postens der gesonderte Ausweis in der GuV oder eine Angabe im Anhang erfolgen muss (vgl. IAS 1.30; zudem ED/2019/7.B25). D.h., die Gliederung der GuV wird der pflichtgemäß – auf Erfüllung der Informationsfunktion gerichteten – an den Grundsatz der Darstellungsstetigkeit (vgl. IAS 1.45; ED/2019/7.33) gebundenen Gestaltung durch das jeweilige bilanzierende UN überlassen (vgl. dazu wie auch zu der Aussagefähigkeit unterschiedlicher Erfolgs- und Gewinngrößen in der internationalen RL Küting/Reuter, DB 2007, S. 2549ff.). Aus diesem Grund wird für zahlreiche GuV-Posten, die das IASB im Einzelnen für offenlegungspflichtig hält und deren Bedeutung auch einen eigenen GuV-Posten rechtfertigen kann, ein solch gesonderter Ausweis in der GuV in den einschlägigen Vorschriften nicht verpflichtend gefordert; vielmehr heißt die Regelung: gesonderter Ausweis in der GuV oder bei Posten, die in dem jeweiligen UN-spezifischen GuV-Schema keine Berücksichtigung gefunden haben, Angabe im Anhang (vgl. auch IAS 1.97; ED/2019/7.B15). Ein wesentlicher Unterschied zum handelsrechtlichen GuV-Schema ist die Pflichtangabe des IAS 1.82(ea) bzw. ED/2019/7.65(a)(vi), wonach das "Gesamtergebnis" sog. aufgegebener Geschäftsbereiche ("discontinued operations") i. S. d. IFRS 5 separat auszuweisen ist. Diese – dem HGB fremde – (Pflicht-)Angabe ist gerade im Hinblick auf eine Erfolgsquellenanalyse von besonderer Bedeutung (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 4ff.).