Rn. 27

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Eine GmbH ist kap.-marktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt i. S.d § 2 Abs. 11 WpHG durch von ihr ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 des WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat (vgl. § 264d). Für die GmbH kommen als Wertpapiere Schuldtitel, wie Genussscheine oder Inhaberschuldverschreibungen, in Betracht.

 

Rn. 28

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Die Rechtsfolgen aus der Qualifizierung als "kap.-marktorientiert" ergeben sich aus § 264d für den JA und Lagebericht, für den KA und Konzernlagebericht, für die AP (vgl. § 316a: "Unternehmen von öffentlichem Interesse"), für den Prüfungsausschuss nach § 324 sowie für den AR.

 

Rn. 29

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Hat eine kap.-marktorientierte GmbH keinen AR oder Verwaltungsrat, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllt, muss diese GmbH einen Prüfungsausschuss i. S. v. § 324 einrichten (vgl. HdR-E, HGB § 264d, Rn. 15; im Übrigen HdR-E, HGB § 324).

 

Rn. 30

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Die Definition "kap.-marktorientiert" entspricht im Ergebnis derjenigen in Art. 4 der sog. IAS-VO (EG) Nr. 1606/2002 ((ABl. EG, L 243/1ff. vom 11.09.2002); vgl. auch BeckOK-HGB (2023), § 264d, Rn. 7). Danach sind kap.-marktorientierte KapG verpflichtet, einen KA nach Maßgabe der IFRS aufzustellen (vgl. auch § 315e Abs. 1f.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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