Prof. Dr. Gerrit Brösel, Prof. Dr. Michael Olbrich
Rn. 442
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Wenn ein langfristiger Vermögenswert (vgl. IFRS 5.3) (oder eine Veräußerungsgruppe (vgl. IFRS 5.4), die mindestens einen langfristigen Vermögenswert beinhaltet) nicht mehr im UN eingesetzt werden soll, sondern am BilSt nur noch zur Veräußerung bereitsteht, richtet sich der Ausweis und die Bewertung nach IFRS 5 (vgl. grundlegend und weiterführend Beck IFRS-HB (2016), § 28, Rn. 1ff.; GAAP-EY (2020), S. 185ff.; iGAAP (2019A), S. 1963ff.; PwC-MoA (2019), Rn. 30.1ff.). Die Erstbewertung nach der Veräußerungsentscheidung ist mit dem niedrigeren Betrag von Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten vorzunehmen (vgl. IFRS 5.15). Demnach ist eine vorzeitige Gewinnrealisierung durch Ansatz eines den Buchwert übersteigenden Zeitwerts nicht zulässig. Ferner spielt in einer derartigen Konstellation auch der Nutzungswert verständlicherweise keine Rolle. Planmäßige Abschreibungen dürfen nach der Umklassifikation nicht mehr verrechnet werden (vgl. IFRS 5.25).
Langfristige, zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte sowie die Vermögenswerte einer Veräußerungsgruppe ("assets held for sale") sind ebenso wie die Schulden einer Veräußerungsgruppe ("liabilities held for sale") in der Bilanz als kurzfristig zu klassifizieren. Sie sind separat von den anderen Vermögenswerten und Schulden darzustellen und dürfen nicht saldiert werden (vgl. IFRS 5.38). Die aus der (Folge-)Bewertung von derartigen Vermögenswerten oder Veräußerungsgruppen resultierenden Gewinne und Verluste sind in der GuV im Ergebnis aus fortzuführenden Geschäftsbereichen zu erfassen, sofern nicht die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs (vgl. hierzu IFRS 5.31ff.) erfüllt ist (vgl. IFRS 5.37). Im Gegensatz dazu sind die erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfassten Beträge, die im Zusammenhang mit zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten oder Veräußerungsgruppen stehen, gesondert auszuweisen (vgl. IFRS 5.38).
Handelsrechtlich sind zur Veräußerung gehaltene (langfristige) VG dem UV zuzuordnen und nach dem strengen NWP zu bewerten (vgl. HdR-E, HGB § 253, Rn. 269ff.). Ein Sonderausweis ist weder in der Bilanz noch in der GuV vorgesehen. Dies gilt handelsrechtlich auch für zu einer Veräußerungsgruppe gehörende Schulden, die weiterhin nach dem HWP zu bewerten sind (vgl. HdR-E, HGB § 253, Rn. 56, 93ff.). In allen Fällen ist das Anschaffungswert- und Realisationsprinzip zu beachten.
Rn. 443
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Ergeben sich aufgrund der nach IFRS angezeigten Vorgehensweise temporäre Unterschiede zu den Wertansätzen in der StB, sind latente Steuern nach IAS 12 abzugrenzen.