Rn. 119
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
An die Stelle der Positionen "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" tritt nach § 268 Abs. 1 Satz 2 die Position "Bilanzgewinn/Bilanzverlust", sofern die Bilanz unter Berücksichtigung der (teilweisen) Ergebnisverwendung aufgestellt wird. Ist ein Gewinn- oder Verlustvortrag aus dem VJ vorhanden, so ist dieser in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben (vgl. zu weiteren Einzelheiten HdR-E, HGB § 268, Rn. 1ff.).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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