Rn. 17a

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Gemäß § 171 Abs. 1 Satz 4 hat der AR auch einen Ertragsteuerinformationsbericht i. S. d. §§ 342b, 342c, 342d Abs. 2 Nr. 2 (Public Country by Country Reporting) sowie ggf. die Erklärung, dass das oberste MU bzw. die Hauptniederlassung den Bericht nicht oder nicht gesetzeskonform zur Verfügung gestellt hat (vgl. § 342d Abs. 2 Nr. 1), zu prüfen, sofern sie erstellt wurden. Auch hier ist die durch den AR erforderliche Intensität der Prüfung fraglich (vgl. stellvertretend BeckOGK-AktG (2023), § 171, Rn. 66), zumal eine vorherige Prüfung durch den AP ebenfalls nicht vorgesehen ist. Nach § 317 Abs. 3b hat der AP lediglich zu beurteilen, ob betreffendes UN zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts für das vorherige GJ verpflichtet war (Nr. 1) und dieses UN diese Verpflichtung erfüllt hat (Nr. 2). Über das Ergebnis der inhaltlichen Prüfung hat der AR schriftlich an die HV zu berichten (vgl. AKBR, NZG 2023, S. 699; Probst/Velte, DB 2023, Heft 29, S. M4f.; Vetter, NZG 2023, S. 347 (350)). Die Pflicht zur Ertragsteuerberichterstattung gilt erstmals für nach dem 21.06.2024 beginnende GJ (vgl. Art. 90 Abs. 1 EGHGB).

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