Rn. 929

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 160 Abs. 1 Nr. 3 AktG sind im Anhang auch Angaben zu machen über die "Zahl der Aktien jeder Gattung, wobei zu Nennbetragsaktien der Nennbetrag und zu Stückaktien der rechnerische Wert für jede von ihnen anzugeben ist, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben; davon sind Aktien, die bei einer bedingten Kapitalerhöhung oder einem genehmigten Kapital im GJ gezeichnet wurden, jeweils gesondert anzugeben". Diese Bestimmung setzt Art. 17 Abs. 1 lit. h) und j) der Bilanz-R um (vgl. BR-Drs. 23/15, S. 110); daraus resultiert das Gebot einer R-konformen Auslegung und Rechtsfortbildung von § 160 Abs. 1 Nr. 3 AktG. § 160 Abs. 1 Nr. 3 AktG ist "nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind" (§ 160 Abs. 3 Satz 1 AktG).

 

Rn. 930

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Es ist zweckmäßig, die Angaben mit dem in § 152 Abs. 1 Satz 2 AktG geforderten Ausweis des Gesamtnennbetrags des auf jede Aktiengattung entfallenden Betrags des Grundkap. in der Bilanz zusammenzufassen, um Redundanzen zu vermeiden (vgl. HdR-E, AktG § 160, Rn. 9, m. w. N.).

 

Rn. 931

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Bei den Gattungen von Aktien handelt es sich um die unterschiedliche Ausstattung der Aktien mit Rechten (vgl. § 11 AktG), wie sie sich aus der Satzung ergeben. Stammaktien sind nicht mit Sonderrechten ausgestattet. Als besondere Aktiengattung sind im Gesetz die stimmrechtslosen Vorzugsaktien genannt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 AktG i. V. m. § 139 AktG), womit eine Gewinnzuwendung mit Ausschluss des Stimmrechts verbunden sein kann (§ 140 Abs. 1 AktG belässt den Vorzugsaktien alle Rechte mit Ausnahme des Stimmrechts). Nach Erlöschen des Vorzugs gewähren die Aktien wieder das Stimmrecht (vgl. § 141 Abs. 4 AktG). Diese Aktien sollen eine sichere Kap.-Anlage darstellen und der Gesellschaft Kap. ohne eine Änderung der Beherrschungsverhältnisse zuführen. Mehrstimmrechtsaktien haben nur in bestimmten Fällen Stimmenrecht. Sie sind inzwischen unzulässig (vgl. § 12 Abs. 2 AktG). Allerdings bleiben die früheren Mehrstimmrechte unter bestimmten Voraussetzungen wirksam (vgl. § 5 Abs. 1f. EGAktG).

 

Rn. 932

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Bei mehreren Gattungen sind die Gesamtnennbeträge jeder Gattung anzugeben. Die Angabe soll das Kräfteverhältnis der einzelnen Aktiengattungen aufzeigen (vgl. auch MünchKomm. AktG (2018), § 152, Rn. 8ff.), z. B.:

 
Grundkapital Anzahl Gesamtnennbetrag
  • Stammaktien
  • Vorzugsaktien

1.000

500

1.000.000

500.000
    1.500.000
 

Rn. 933

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Bei Stückaktien ist der rechnerische Wert je Aktie anzugeben. Dieser ergibt sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Stückaktien laut Satzung und dem Grundkap. (vgl. Rimmelspacher/Meyer, DB 2015, Beilage Nr. 5 zu Heft 36, S. 23 (33)).

 

Rn. 934

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die bedingte Kap.-Erhöhung (vgl. §§ 192ff. AktG) dient der Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen oder zur Vorbereitung einer Verschmelzung; es können auch AN-Gewinnbeteiligungen in Aktien umgewandelt werden. Die bedingte Kap.-Erhöhung wird nur insoweit wirksam, als die Berechtigten von ihrem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch machen. Tun sie dies, muss der Vorstand die Bezugsaktien ausgeben (vgl. MünchKomm. AktG (1973), § 160, Rn. 68).

 

Rn. 935

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die Ausgabe kann durch den Vorstand ohne vorherige Anmeldung und Eintragung erfolgen (vgl. §§ 199, 201 AktG), wenn nur der Erhöhungsbeschluss eingetragen ist (vgl. § 197 AktG). Beim Beschluss muss immer festgelegt werden, zu welchen Bedingungen, für welchen Zweck und zugunsten welcher Berechtigten die Kap.-Erhöhung beschlossen wird (vgl. § 193 Abs. 2 AktG). Die schriftliche Erklärung der Übernahme entspricht der Zeichnung von Aktien. Gemäß § 201 Abs. 1f. AktG hat der Vorstand innerhalb des ersten Monats nach Ablauf des GJ zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, in welchem Umfang im abgelaufenen GJ Bezugsaktien ausgegeben wurden; beizufügen ist auch das Verzeichnis der Personen, die das Bezugsrecht ausgeübt haben; im Verzeichnis sind die auf jeden Aktionär entfallenden Aktien und die auf sie gemachten Einlagen anzugeben.

 

Rn. 936

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Bei der Ausgabe von Bezugsaktien gegen Anteilsrechte eines anderen UN ist auch das Umtauschverhältnis anzugeben (vgl. MünchKomm. AktG (2018), § 160, Rn. 36). Auch über ein etwaiges Aufgeld (Agio) wird man berichten müssen (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 20); diese Berichterstattung bzw. Angabe in der Bilanz wird bereits in § 152 Abs. 2 Nr. 1 AktG gefordert (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 915; § 272 Abs. 2 Nr. 1).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?