Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 351
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Der Betrag der Unwirksamkeit (Ineffektivität) einer Bewertungseinheit dergestalt, dass ein "ungesicherter unrealisierter Verlust" verbleibt (vgl. BMJ (2007), S. 118), ist durch die Bildung einer Rückstellung für Bewertungseinheiten bilanziell abzubilden (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 66, 82f.); dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Micro-, Macro- oder Portfolio-Hedge handelt. Glaser/Hachmeister (Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 338) dagegen bevorzugen eine Abbildung bspw. als außerplanmäßige Abschreibung; sie lehnen eine Rückstellungsbildung ab.
Rn. 352
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Eine Berücksichtigung als Wertminderung des Grundgeschäfts kommt nach der hier vertretenen Ansicht dann in Betracht, wenn
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es sich beim Grundgeschäft um ein Wertpapier handelt, |
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dokumentiert nachgewiesen wird, dass der Verlustüberhang aus dem Wertpapier resultiert, |
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es sich um einen perfekten Micro-Hedge handelt und |
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diese Vorgehensweise im Anhang dargestellt ist. |
Der Grundsatz der Stetigkeit ist hierbei zu beachten.
Rn. 353
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Übersteigt bspw. bei einem Asset Swap die negative Zeitwertänderung (aufgrund des gesicherten Zinsrisikos) aus dem verzinslichen Wertpapier (Grundgeschäft) die positive Zeitwertänderung des Zinsswaps (Sicherungsinstrument), ist es daher nach der hier vertretenen Ansicht unter Beachtung der vorstehend genannten Voraussetzungen auch zulässig, den Verlustüberhang als Abwertung auf das Wertpapier zu buchen, da dieser letztlich aus dem Wertpapier resultiert (vgl. IDW RS HFA 4 (2012), Rn. 20: Abwertung geht der Rückstellung vor).
Rn. 354
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Im umgekehrten Fall, in dem der Verlustüberhang aus dem Zinsswap stammt, ist zwingend eine aufwandswirksame Drohverlustrückstellung zu erfassen.
Rn. 355
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Wertänderungen aufgrund der nicht gesicherten Risiken sind unter Beachtung des Grundsatzes der Einzelbewertung nach den allg. Bilanzierungsvorschriften zu behandeln.
Rn. 356
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Im Falle von Verbindlichkeiten als Grundgeschäfte ist – dem Imparitätsprinzip folgend – der rechnerisch ermittelte Betrag der Unwirksamkeit (Ineffektivität) bezüglich des gesicherten Risikos (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 177, dortige Übersicht 1 (Stufe 1)) als Rückstellung zu erfassen, während die Verbindlichkeit selbst mit Blick auf den unwirksamen Betrag nicht zinsinduziert (höher) bewertet wird (vgl. ebenso IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 83).
Für die Bewertungsänderungen aufgrund von nicht gesicherten Risiken (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 177, dortige Übersicht 1 (Stufe 2)) sind wie bei VG auch die allg. Bewertungsgrundsätze für Verbindlichkeiten anzuwenden, d. h., es erfolgt keine zinsinduzierte "Zuschreibung" respektive "Abschreibung" des Erfüllungsbetrags (vgl. ebenso IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 83). Eine Rückstellung ist in diesem Fall nicht zu bilden. Die Verbindlichkeit wird vielmehr mit ihrem Erfüllungsbetrag ausgewiesen (vgl. PwC-BilMoG (2009), Abschn. V, Rn. 32f.).
Rn. 357
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Verbleibt bei einer Verbindlichkeit als Grundgeschäft als Unwirksamkeit "in der Spitze ein unrealisierter Gewinn" (BMJ (2007), S. 118), so ist dieser nicht zu vereinnahmen.