Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 94
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Der HFA erörterte in seiner 213. Sitzung (vgl. FN-IDW 2008, S. 489) die Frage, ob die Absicherung von Pensionsverpflichtungen gegen Zinsänderungsrisiken durch die Bildung einer bilanziellen Bewertungseinheit berücksichtigt werden darf.
Der HFA kam zu folgendem Ergebnis: Die geltenden handelsrechtlichen Vorschriften schließen die Bildung einer über Finanzinstrumente i. e. S. hinausgehenden Bewertungseinheit nicht aus. Daher erscheint nach Auffassung des HFA die Bildung einer Bewertungseinheit unter Einbeziehung von Pensionsverpflichtungen grds. denkbar. Es ist jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen, ob die Anforderungen der GoB, die sich zu Bewertungseinheiten herausgebildet haben, sowie die des § 254 erfüllt sind.
Rn. 95
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Die Eignung von Pensionsrückstellungen als Grundgeschäft i. R.e. Absicherung von Zinsrisiken wird hier aus folgenden Gründen abgelehnt (vgl. Scharpf/Schaber (2018), S. 451):
(1) |
Zu den i. R.d. § 254 absicherbaren Risiken gehören zum einen Marktpreisrisiken (einschließlich Ausfall- bzw. Bonitätsrisiken) und zum anderen Zahlungsstromrisiken (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 1). Bei der Abzinsung von Pensionsrückstellungen und den sich daraus ergebenen Wertänderungsrisiken handelt es sich nicht um Zinsänderungsrisiken i. S.e. abzusichernden Marktpreisrisikos. Der der Abzinsung von Pensionsrückstellungen zugrunde liegende Zinssatz ist vielmehr rein kalkulatorischer Natur. |
(2) |
Der Zinssatz für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen ist nicht unmittelbar an eine laufende Veränderung der Marktzinsen geknüpft; der Kapitalisierungszinssatz ist vielmehr im Wesentlichen eine kalkulatorische Größe (vgl. Bonner HGB-Komm. (2015), § 254, Rn. 27). |
(3) |
Pensionsrückstellungen sind nicht deckungsfähig (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 54, m. w. N.), da es zu keinem Zeitpunkt zu einer Veränderung der (Renten-)Zahlungen kommt, wenn sich das Zinsniveau während der Ansammlung der Rückstellung ändert. Somit besteht auch kein objektiver Absicherungsbedarf (vgl. Bonner HGB-Komm. (2015), § 254, Rn. 27). |
(4) |
Wertänderungen von Pensionsrückstellungen hängen nicht unmittelbar von einer laufenden Änderung der Marktzinsen ab. |
(5) |
Die Tatsache, dass sich der Bilanzwert von Pensionsrückstellungen durch eine Änderung des Zinssatzes ändern kann, wirkt sich auf das allg. Unternehmensrisiko aus. |
(6) |
Eine Absicherung des Kapitalisierungszinssatzes würde auf eine Absicherung der langfristigen Finanzierungsverhältnisse für das Unternehmen insgesamt hinauslaufen, und sich mithin den Gegebenheiten einer Absicherung des Unternehmenswerts zumindest annähern (vgl. Bonner HGB-Komm. (2015), § 254, Rn. 27). |
In Sonderfällen kann die Pensionsrückstellung als Grundgeschäft einer Bewertungseinheit zur Absicherung des Zinsänderungsrisikos infrage kommen. Zu denken ist hierbei an eine geplante Auslagerung bestehender Direktzusagen an eine dritte Partei zu einem fixierten Zeitpunkt in der Zukunft. Transaktionspreis ist der zu diesem Zeitpunkt beizulegende Zeitwert. In Betracht käme bei dieser Konstellation eine Absicherung gegen Änderungen des Kalkulationszinsfußes i. R.e. Cashflow-Hedges (vgl. so Bonner HGB-Komm. (2015), § 254, Rn. 27).
Rn. 96
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
vorläufig frei