Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
a) Sonstige betriebliche Aufwendungen – ein "Auffangposten"
Rn. 70
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Es handelt sich hier, analog zu den "Sonstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]" (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 38ff.), um einen weiteren "Auffangposten", der auch im HGB nicht ausdrücklich (legal) definiert ist. Er beinhaltet diejenigen Aufwendungen, die nicht in anderen vorgeschriebenen Posten gesondert auszuweisen sind. Konkret beinhaltet der Posten Nr. 8 nach § 275 Abs. 2 die folgenden Arten von Aufwendungen:
(1) |
Verluste aus dem Abgang von VG des AV (bezüglich der Ausweisproblematik von Verlusten aus dem Abgang von Finanz-AV wird auch auf HdR-E, HGB § 275, Rn. 5ff., verwiesen; vgl. fernerhin HdR-E, HGB § 275, Rn. 72f.); |
(2) |
Verluste aus dem Abgang von VG des UV außer Vorräten (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 73f.); |
(3) |
AfA auf Forderungen (inkl. Sämtlicher Einzel- und Pauschalwertberichtigungen), sonstige VG, Schecks, Kassenbestände und Bankguthaben, soweit diese den üblichen Rahmen nicht überschreiten (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 73f.); |
(4) |
Aufwendungen aus der Währungsumrechnung (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 75); |
(5) |
Aufwendungen aus derivativen Finanzinstrumenten (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 76); |
(6) |
andere Aufwendungen, für die kein spezieller Posten im Gliederungsschema vorgesehen ist (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 77f.). |
Rn. 71
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Die Bezeichnung des Sammelpostens für die anderen Posten der GuV nicht zurechenbaren Aufwendungen als "Sonstige betriebliche Aufwendungen" (§ 275 Abs. 2 Nr. 8) lässt auf eine enge Definition des Postens schließen, die aber inhaltlich nur teilweise und hinsichtlich der Höhe des ausgewiesenen Gesamtbetrags gar nicht verwirklicht wird. Daher fließen in den "Auffangposten" der "Sonstige[n] betriebliche[n] Aufwendungen" eine Vielzahl unterschiedlicher, z. T. auch nicht als betrieblich anzusehender Aufwendungen ein. Insbesondere durch das BilRUG-bedingte Entfallen des separaten Ausweises der "a.o. Aufwendungen" in der GuV (vgl. HdR-E, HGB § 275 Rn. 5ff.) erhöht sich nicht nur die Anzahl, sondern verändert sich auch der Charakter der in den "Sonstige[n] betriebliche[n] Aufwendungen" ausgewiesenen Aufwendungen, z. B. Verluste aus der Stilllegung von Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen (vgl. mit weiteren Beispielen Kirsch, DStR 2015, S. 664 (665f.)). Explizit werden in diesem Zusammenhang Aufwendungen aus der geänderten Bewertung der laufenden Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen i. R.d. BilMoG (vgl. Art. 67 Abs. 1f. EGHGB) genannt, die nach Art. 75 Abs. 5 EGHGB in der GuV innerhalb der "Sonstige[n] betriebliche[n] Aufwendungen" als "Aufwendungen nach Art. 67 Abs. 1f. EGHGB" gesondert anzugeben sind.
Rn. 71a
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Aufgrund der mit BilRUG einhergegangenen Neudefinition der "UE" können auch Erträge als "UE" auszuweisen sein, die bisher aufgrund der nicht betriebstypischen Zugehörigkeit unter den "Sonstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]" gezeigt wurden (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 48ff.). Entsprechend können damit verbundene Aufwendungen aus den "Sonstige[n] betriebliche[n] Aufwendungen" in den "Materialaufwand" umzugliedern sein (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 50ff.).
Rn. 71b
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Dessen ungeachtet qualifiziert sich jener "Sammelposten" nicht zuletzt wegen der verschiedensten darin enthaltenen Aufwandsarten als vielfach (auch) betragsmäßig sehr umfangreich und heterogen. Hinsichtlich der – aufgrund der Höhe und des vielfältigen Inhalts der "Sonstige[n] betriebliche[n] Aufwendungen" – wünschenswerten, aber nur ansatzweise realisierten Untergliederung des Postens bzw. weiterer Angaben dazu im Anhang wird auf die Erläuterungen unter HdR-E, HGB § 275, Rn. 38ff., verwiesen, die hier analog gelten.
b) Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens
Rn. 72
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Diese Verluste entstehen, wenn und soweit beim Abgang aktivierter Anlagegegenstände ihr Nettobuchwert nicht durch dafür erzielte Veräußerungserlöse gedeckt wird. Im Gegensatz zu den korrespondierenden Gewinnen oder Erträgen (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 41f.) können solche Verluste nicht nur beim Verkauf, sondern auch durch Abbruch, Verschrottung oder sonstigen Untergang von VG des AV jeder Art anfallen. Hierunter sind also z. B. Verluste beim Verkauf, durch Abbruch, Verschrottung oder Vernichtung von Sachanlagen, aus dem (teilweisen) Verkauf von Beteiligungen und "Wertpapiere[n] des AV", bei der Rückzahlung langfristiger Ausleihungen (vgl. mit a. A. Bonner HGB-Komm. (2023), § 275, Rn. 175, wonach die Verluste aus dem Abgang von VG des Finanz-AV unter den Posten des Finanzergebnisses auszuweisen sind), aus dem vorzeitigen Untergang erworbener Patente, Lizenzen etc. auszuweisen.
Rn. 72a
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Hinsichtlich der Ermittlung des Verlusts aus dem Abgang wird auf die Erläuterungen unter HdR-E, HGB § 275, Rn. 41f., verwiesen. Seit Geltung des BilRUG sind bei Verschrottungen etwaige Schrotterlöse unter die "UE" zu subsumieren (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 32ff.). Der Buchwert zum Zeitpunkt des Abgangs ist als "Materialaufwand" im Posten Nr. 5 lit. a) auszuweisen. Werden kei...