Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
Rn. 41
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Für den Begriff der verbundenen UN wurden gesetzlich zwei Legaldefinitionen festgeschrieben, die inhaltlich nicht vollumfänglich deckungsgleich sind (vgl. §§ 15ff. AktG und § 271 Abs. 2; zu den Unterschieden HdR-E, HGB § 271, Rn. 84, 86ff., sowie HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 1ff.). Deshalb ergibt sich die Frage, welche der beiden Definitionen für die Zwecke des § 266 Anwendung finden soll.
§ 271 Abs. 2 erstreckt sich lediglich auf Bilanzierungsfragen und erfasst UN sämtlicher Rechtsformen, die entsprechend dem Dritten Buch des HGB zur RL verpflichtet sind. Dies bedeutet, dass für Zwecke der RL eine Orientierung an der Definition des § 271 Abs. 2 zu erfolgen hat (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 70; Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 72). Bezüglich sonstiger Rechtsfolgen, die an den Tatbestand des verbundenen UN anknüpfen (z. B. die Erstellung des sog. Abhängigkeitsberichts gemäß der §§ 312ff. AktG), gilt weiterhin die Abgrenzung der §§ 15ff. AktG.
Rn. 42
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Eine Legaldefinition, was unter UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu verstehen ist, wurde in § 271 Abs. 1 festgeschrieben. Da der Begriff des verbundenen UN i. S. v. § 271 Abs. 2 z. T. den Beteiligungsbesitz mit umfasst (vgl. § 290), ergeben sich insoweit Abgrenzungsschwierigkeiten. Diese sind jedoch dahingehend zu lösen, dass in den Fällen, in denen neben dem Beteiligungsverhältnis zugleich der Verbundtatbestand gegeben ist, eine Behandlung als verbundenes UN zu erfolgen hat. Insofern geht der Ausweis unter dem Posten "Anteile an verbundenen UN" dem Ausweis unter dem Posten "Beteiligungen" vor (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 70).
Rn. 43
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Verbundene UN sind gemäß § 271 Abs. 2 unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem Sitz solche, die im Verhältnis zueinander MU und TU gemäß § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 sind; alle mit demselben MU verbundenen TU sind auch untereinander (multilateral) verbundene UN (vgl. dazu grundlegend wie ausführlich HdR-E, HGB § 271, Rn. 86ff.). Dies gilt auch, wenn die Aufstellung eines KA wahlrechtsbedingt (i. S. d. § 293) bzw. pflichtwidrig unterbleibt oder das betreffende MU einen befreienden KA nach § 291 oder § 292 aufstellt bzw. aufstellen könnte. TU, die nach § 296 nicht in den KA einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene UN.
Der Begriff der verbundenen UN knüpft demnach an den Konzerntatbestand an. Er umfasst das MU sowie alle grds. voll zu konsolidierenden TU eines Konzerns. Ein Verbundtatbestand ist aufgrund dessen auch dann gegeben, wenn zwischen zwei Konzern-UN keine unmittelbaren (bilateralen) Beziehungen bestehen; vielmehr sind alle grds. voll zu konsolidierenden UN eines Konzerns im Verhältnis zueinander verbundene UN. Dies führt dazu, dass insbesondere in größeren Konzernen die einzelnen TU nicht mehr in der Lage sind, die mit ihnen verbundenen UN selbst zu bestimmen. Deshalb ist es zweckmäßig, wenn das oberste MU eine Liste der verbundenen UN erstellt und an die betreffenden UN weiterleitet.