Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
Rn. 91
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Hinsichtlich der Abgrenzung der unter dieser Bilanzposition zu erfassenden Anteile wird auf die Ausführungen im AV verwiesen (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 41ff.). Im Unterschied zu den im AV auszuweisenden Anteilen sind die im UV zu erfassenden Anteile nicht dazu bestimmt, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (vgl. HdR-E, HGB § 247, Rn. 43ff.). Unter dieser Position sind bspw. jene Anteile auszuweisen, die von dem bilanzierenden UN (evtl. auf Veranlassung eines mit ihm verbundenen UN) an einem anderen verbundenen UN (z. B. die sog. Vorratsaktien) zum Zweck einer kurzfristigen Verwertung (z. B. bei Verschmelzungen, Eingliederungen oder Abschluss von UN-Verträgen) erworben worden sind (vgl. Haufe HGB-Komm. (2020), § 266, Rn. 92). Auf die Verbriefung des Anteilsrechts kommt es hierbei letztlich jedoch nicht an (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 89).
Rn. 92
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Anteile an einer herrschenden oder mit Mehrheit an der Gesellschaft beteiligten KapG sind als Anteile an verbundenen UN zu zeigen, wobei die Zuordnung sowohl zum AV als auch zum UV möglich ist. Nach § 272 Abs. 4 ist für diese Anteile – unabhängig von der Zugehörigkeit zum AV oder UV – in Höhe des aktivierten Betrags eine Rücklage zu bilden (vgl. § 266 Abs. 3 A. III. 2.).
Die wirtschaftliche Lage des bilanzierenden UN kann einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Situation der beteiligten UN haben. Die Stärke dieses Einflusses wiederum hängt von der Anzahl der Anteile, die von den verbundenen UN an dem bilanzierenden UN gehalten werden, ab. Die wirtschaftliche Situation dieser UN hat wiederum einen nicht unbedeutenden Einfluss auf die Wertfindung der von dem bilanzierenden UN gehaltenen Anteile (sog. Zirkularität; vgl. Moxter (1976), S. 100f.; Moxter (1986), S. 87).
Diese Verknüpfungskette zeigt auf, dass der Wertansatz der Anteile an den oben umschriebenen UN u. a. von der wirtschaftlichen Lage des bilanzierenden UN selbst beeinflusst wird. Aufgrund dieser Abhängigkeitssituation wäre der gesonderte Ausweis der betroffenen Anteile zu begrüßen.
In Anbetracht dieser Bedeutung der Anteile an einer herrschenden oder mit Mehrheit an der Gesellschaft beteiligten KapG ist es wünschenswert, diese als gesonderte Bilanzposition im AV bzw. UV auszuweisen.
Aufgrund des Stichtagsprinzips ist für die Frage, ob eine i. S. d. zusätzlichen Bilanzposition geforderte UN-Verbindung vorliegt, stets der BilSt ausschlaggebend.
Rn. 93–96
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
vorläufig frei