Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 344
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Aufgrund der Tatsache, dass zum einen die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung festzustellen bzw. zu belegen ist und alle Unwirksamkeiten imparitätisch erfolgswirksam abzubilden sind und zum anderen nicht gesicherte Risiken i. R.d. Bewertungseinheit imparitätisch zu erfassen sind, kann die vor Inkrafttreten des BilMoG vorherrschende Praxis, gesicherte VG bzw. Verbindlichkeiten nach Maßgabe ihrer mittels der Bewertungseinheit bestehenden synthetischen Zinsstruktur und in Abhängigkeit davon, ob es sich beim Grundgeschäft um UV oder AV bzw. eine Verbindlichkeit handelt (vgl. stellvertretend Scharpf/Luz (2000), S. 427ff., 493ff.), nicht (zusätzlich zur Beurteilung der Wirksamkeit und der daraus sich ergebenden bilanziellen Abbildung) beibehalten werden (vgl. ebenso Patek, KoR 2008, S. 364 (368)).
Aufgrund der oben dargestellten Messung und bilanziellen Abbildung der ineffektiven Beträge sowie der nicht gesicherten Risiken ist dies auch nicht erforderlich (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 176ff., 321ff.). Dies soll anhand von zwei Beispielen erläutert werden (vgl. DGRV (2016), Teil 1, Kap. D. II. 4.4.3).
aa) Absicherung einer variabel verzinslichen Verbindlichkeit mittels eines Payer-Zinsswaps
Rn. 345
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Wird eine variabel verzinsliche Verbindlichkeit mittels eines Payer-Zinsswaps (Festsatzzahler) gegen das Risiko steigender Zinsen (Zahlungsstromrisiko) gesichert, ist nach § 254 eine aus dem Rückgang des Marktzinsniveaus resultierende negative Marktwertänderung des Zinsswaps (Clean Price) nicht als Drohverlustrückstellung zu passivieren.
Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung für Bewertungseinheiten, wenn aufgrund einer nicht vollständigen Übereinstimmung der (bewertungs-)relevanten Konditionen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument ein negativer Betrag einer Unwirksamkeit festgestellt wird. Gleiches gilt, wenn nicht die gesamte negative Marktwertänderung des Zinsswaps aus dem gesicherten Risiko resultiert.
Die Verbindlichkeit ist mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Eine zinsinduzierte Bewertung der synthetischen Festsatzverbindlichkeit erfolgt nicht.
bb) Absicherung eines variabel verzinslichen Wertpapiers mittels eines Receiver-Zinsswaps
Rn. 346
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Wird ein variabel verzinsliches Wertpapier (Floater) des UV (Kreditinstitute: Liquiditätsreserve) gegen Zahlungsstromrisiken abgesichert, entsteht durch die Kombination aus Floater und Receiver- Zinsswap (Festsatzempfänger) ein synthetisch festverzinsliches Wertpapier, das neben dem (Marktwert-)Risiko (a) wegen einer Ausweitung des Credit Spreads des Emittenten (b) zusätzlich auch dem Risiko einer Unterverzinslichkeit aufgrund des Anstiegs des allg. Marktzinsniveaus (risikoloser Zins) ausgesetzt ist. Diese Bewertungseinheit ist zunächst auf jeden Fall nach den Regeln von § 254 bilanziell abzubilden.
Daneben ist auch zu bedenken, dass ein originär festverzinsliches Wertpapier des UV (Liquiditätsreserve) aufgrund der allg. Bewertungsvorschriften ggf. nach § 253 Abs. 4 Satz 2 auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben ist.
Hier stellt sich nun die Frage, ob neben der "regulären" Abbildung der Bewertungseinheit nach § 254 zusätzlich eine solche Niederstwertabschreibung nach § 253 Abs. 4 Satz 2 auf Basis des Bewertungsobjekts "synthetisches festverzinsliches Wertpapier" erforderlich ist. Diese Frage ist i. R.d. Umsetzung des BilMoG immer wieder aufgetreten. Aufgrund der Ausführungen in IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 92, könnte man auch auf die Notwendigkeit eines solches Vorgehens schließen. Dass dies jedoch nicht geboten ist, soll anhand eines Beispiels erläutert werden (zu einer anderen Darstellung mit demselben Ergebnis vgl. DGRV (2016), Teil 1, Kap. D. II. 4.4.3).
Für das Beispiel wird angenommen, dass sich der Credit Spread des Emittenten des Wertpapiers des UV (Floater) gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt zum BilSt verringert hat, wodurch der Kurs (beizulegender Wert bzw. Zeitwert) des Floater von 100,0 auf 102,0 (+ 2,0) gestiegen ist. Die Wertveränderungen aufgrund des gesicherten Risikos beim Floater werden mit + 3,5 angenommen.
Für den Receiver-Zinsswap wird unterstellt, dass es sich um eine nicht perfekte Absicherung handelt (während aber die Bonität des Swapkontrahenten einwandfrei ist). Der Marktwert (Clean Price) des Swaps wird mit – 4,0 angenommen.
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Grundgeschäft (EUR) |
Sicherungsinstrument (EUR) |
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Ausgangssituation |
Beizulegender Zeitwert: Designation der Sicherungsbeziehung |
100,0 |
0,0 |
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Beizulegender Zeitwert: Bilanzstichtag 31.12. |
102,0 |
– 4,0 |
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Messung der Wirksamkeit |
Wertänderung insgesamt |
+ 2,0 |
– 4,0 |
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– aus gesicherten Risiken |
+ 3,5 |
– 4,0 |
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– aus nicht gesicherten Risiken |
– 1,5 |
0,0 |
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Bilanz und GuV |
1. Stufe: gesichertes Risiko Ineffektivität |
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– 0,5 |
saldiert |
2. Stufe: ungesichertes Risiko |
– 1,5 |
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brutto |
Übersicht: Cashflow-Hedge (Wertpapier)
Im Beispielfall ist der Betrag der Unwirksamkeit i. H. v. – 0,5 (1. Stufe; Sicherungsinstrument) als Rückstellung für Bewertungseinheiten aufwandswirksam zu erfassen. Das Wertpapier (Grundgeschäft) ist aufgrund der nicht gesicherten Risiken (2. Stufe) nach den allg. Grundsätzen zur A...