Rn. 27

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Eine weitere Form der Kapitalrücklage ist in § 42 Abs. 2 GmbHG geregelt, nämlich die Kapitalrücklage für eingeforderte Nachschüsse. Der nachzuschießende Betrag ist als ›Eingeforderte Nachschüsse‹ auf der Aktivseite auszuweisen. Ein entsprechender Betrag ist als ›Kapitalrücklage‹ gesondert auszuweisen.

 

Rn. 28

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Das GmbH-Recht kennt keine gesetzliche Nachschusspflicht. In § 26 Abs. 1 GmbHG ist lediglich die Möglichkeit vorgesehen, eine Ermächtigung zur Begründung von Nachschusspflichten statutarisch zu verankern. Solche statutarisch vorgesehenen Nachschusspflichten sind in der Praxis von geringer Bedeutung. Sieht die Satzung eine Nachschusspflicht vor, kommt die Aktivierung einer Nachschussforderung nur unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:

(1) Die Gesellschafter müssen die Einforderung des Nachschusses vor dem BilSt beschlossen haben (vgl. § 26 Abs. 1 GmbHG).
(2) Die zum Nachschuss verpflichteten Gesellschafter dürfen sich von der Nachschusspflicht nicht dadurch befreien können (Abandonrecht), dass sie ihren ›Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Befriedigung aus demselben zur Verfügung‹ stellen ­(§ 27 Abs. 1 Satz 1 GmbHG; vgl. zu Einzelheiten §§ 27 f. GmbHG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge