Prof. Dr. Christoph Hütten, Dr. Julia Zicke
Rn. 1
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Zum Schutz von Personen, die über eine Zweigniederlassung mit einem ausländischen UN in Beziehung treten, erfolgte durch die sog. Zweigniederlassungs- oder auch 11. EG-R ((89/666/EWG); ABl. EG, L 395/36ff. vom 30.12.1989; derweil: Titel I, Kap. 3, Abschn. 2f. der R 2017/1132 (ABl. EU, L 169/46ff. vom 30.06.2017) i. d. F. der R 2019/2121 (ABl. EU, L 321/1ff. vom 12.12.2019)) u. a. eine Koordinierung der Angaben und Unterlagen, die bei Unterhalten ausländischer Zweigniederlassungen in deren Sitzstaat offenzulegen sind. Zu den offenlegungspflichtigen Unterlagen gehören nach Art. 30 Abs. 1 lit. g) i. V. m. Art. 31 der R 2017/1132 (zuvor: Art. 2 Abs. 1 lit. g) i. V. m. Art. 3 der 11. EG-R) auch Unterlagen der RL. Die Offenlegung hat nach dem Recht des EU-Mitgliedstaats zu erfolgen, in dem die Zweigniederlassung besteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 der R 2017/1132; zuvor: Art. 1 Abs. 1 der 11. EG-R).
Rn. 2
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
§ 325a resultiert aus der Umsetzung von Art. 31 der R 2017/1132 (zuvor: Art. 3 der 11. EG-R) in deutsches Recht und wurde durch das Durchführungsgesetz zur 11. EG-R vom 22.07.1993 (BGBl. I 1993, S. 1282ff.) in das HGB aufgenommen. Er steht im Zusammenhang mit den §§ 13d–13g, die ebenfalls Anforderungen an die Publizität deutscher Zweigniederlassungen von ausländischen UN regeln.
Rn. 2a
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023 (BGBl. I 2023, Nr. 154, S. 1ff.) war § 325a – im Gegensatz zur R 2017/1132 (bzw. 11. EG-R) sowie zu den §§ 13d–13g – nicht für alle ausländischen UN mit Zweigniederlassungen in Deutschland einschlägig, sondern galt nur für deutsche Zweigniederlassungen unterhaltende UN mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den EWR. Angesichts dessen war zweifelhaft, ob mit § 325a insoweit die europäischen Vorgaben ordnungsgemäß umgesetzt wurden (vgl. diesbezüglich auch BT-Drs. 12/3908, S. 19; im Übrigen BT-Drs. 20/5653, S. 42f.). Zugleich erfolgte eine Diskriminierung von Zweigniederlassungen von KapG im EU-Ausland im Vergleich zu Zweigniederlassungen von KapG in Drittstaaten.