Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
Rn. 13a
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Mit dem Inkrafttreten des BilMoG wurde das strenge Aktivierungsverbot für selbsterstellte immaterielle VG des AV aufgehoben und durch ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte ersetzt. Eine Aktivierung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn ein aktivierungsfähiger VG vorliegt, der entsprechend der Verkehrsauffassung einzeln verwertbar ist (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 60). Eine entsprechende Überprüfung ist in jedem Einzelfall erforderlich. Allerdings verbietet § 248 Abs. 2 Satz 2 (weiterhin) die Aktivierung von selbst geschaffenen Marken, Drucktiteln, Verlagsrechten, Kundenlisten oder vergleichbaren immateriellen VG des AV. Als "vergleichbar" gelten VG, die einen geschäftswertähnlichen Charakter haben. Hierdurch soll ausgeschlossen werden, dass Ausgaben für jene selbst geschaffene immaterielle VG des AV, bei denen eine Abgrenzung der HK von den auf den selbst geschaffenen (originären) GoF entfallenden Ausgaben nicht zweifelsfrei möglich ist, aktiviert werden (vgl. WH-HB (2021), Rn. F 307).
Ganz allg. ist zu erwarten, dass sich in der Praxis sowohl bei der Prüfung, ob ein aktivierungsfähiger VG vorliegt, als auch bei der Trennung zwischen nicht aktivierungsfähigen Forschungs- und aktivierungsfähigen Entwicklungskosten Abgrenzungsprobleme ergeben werden (vgl. BilMoG-HB (2009), Kap. III, S. 57 (70); zudem Laubach/Kraus, DB 2008, Beilage Nr. 1 zu Heft 7, S. 16 (17ff.), sowie Hüttche, StuB 2008, S. 163 (164ff.), und bezogen auf die Abgrenzung von FuE-Kosten BilMoG-HB (2009), Kap. XI, S. 263 (269ff.); Oser et al., WPg 2008, S. 49 (56)). Dies umso mehr, da in der handelsrechtlichen Bilanzierungspraxis diesbezüglich keine oder nur rudimentäre Erfahrungswerte vorliegen. Gleichwohl dürften die o. g. Abgrenzungsprobleme in der praktischen Anwendung aber durchaus beherrschbar sein. Insbesondere kann ein Rückgriff auf die IFRS und dabei konkret auf die Kriterien des IAS 38 bei Auslegungsfragen hilfreich sein (vgl. BilMoG-HB (2009), Kap. XI, S. 263 (273f.), m. w. N.; HB-BilMoG (2010), Kap. 2/2/1, S. 165 (186f.)).
Zum Zwecke des Gläubigerschutzes ist die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller VG des AV unter Berücksichtigung der abzugrenzenden latenten Steuern an eine Ausschüttungssperre gekoppelt, die in § 268 Abs. 8 Satz 1 verankert ist.