Rn. 57
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Das BiRiLiG enthielt eine Übergangsregelung (vgl. § 7 GmbHÄndG) für alle Gesellschaften, die am 01.01.1986 (Inkrafttreten des neuen Bilanzrechts) bereits im Handelsregister eingetragen waren (sog. Altgesellschaften). Diese wurde mit dem Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 (BGBl. I 2010, S. 1864ff.) ersatzlos gestrichen. Nach zutreffender Ansicht wirkt sich das aber auf die Situation von noch bestehenden Altgesellschaften nicht aus (vgl. MünchKomm. GmbHG (2022), § 29, Rn. 7).
Rn. 58
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Namentlich mit der Bestimmung des § 7 Abs. 2 GmbHÄndG wollte der Gesetzgeber die Altgesellschaften zu einer förmlichen Beschlussfassung darüber zwingen, ob für sie das alte oder das neue Recht gelten soll. Dies geschah auf folgende Weise: Wollten diese Gesellschaften nach Inkrafttreten des neuen Bilanzrechts ihre Satzung aus irgendeinem Grund ändern, hatte der Registerrichter diese gemäß § 7 Abs. 2 GmbHÄndG nur einzutragen, wenn die Gesellschafter zugleich eine Satzungsänderung beschlossen hatten, die zur Frage der Gewinnverwendung im Lichte des neuen Rechts Stellung nahm (vorläufige Registersperre).
Rn. 59
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Drei Gestaltungsmöglichkeiten bot der Gesetzgeber an:
(1) |
ausdrücklich erklärte Beibehaltung der ursprünglich für die Gesellschaft geltenden Rechtslage ("dieser Anspruch"), |
(2) |
explizite Übernahme des § 29 Abs. 2 GmbHG (Beschlussermächtigung zur Gewinnthesaurierung) in den Gesellschaftsvertrag, oder |
(3) |
Aufnahme einer neuen, von § 29 Abs. 2 GmbHG abweichenden Satzungsbestimmung in den Gesellschaftsvertrag. |
Rn. 60
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Satzungsänderungen bedürfen üblicherweise zwar einer satzungsändernden Mehrheit (vgl. § 53 Abs. 2 GmbHG). § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHÄndG bestimmte jedoch, dass Änderungen der Gesellschaftsverträge der dargestellten Art mit einfacher Mehrheit beschlossen werden konnten. Einer qualifizierten Mehrheit bedurfte es demzufolge selbst dann nicht, wenn die Satzungsänderung eine Schmälerung des ursprünglichen Gewinnbezugsrechts beinhaltete (z. B. bei gewillkürter Anwendung des neuen § 29 Abs. 2 GmbHG und vorheriger Geltung des Vollausschüttungsgebots). Danach war die "Schutzwirkung" des Übergangsrechts im Hinblick auf Gewinnbezugsrechte der Gesellschafter nach altem Recht nur sehr gering. Sie bestand i.W. darin, dass das neue Recht (namentlich § 29 Abs. 2 GmbHG) eine gewillkürte und keine automatische Anwendung finden sollte. Die Gesellschaftermehrheit dürfte in der Mehrzahl der Fälle dem neuen Recht zur Anwendung verholfen haben.