Rn. 1
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Nach § 46 Nr. 1 GmbHG obliegt es den Gesellschaftern, die "Feststellung der Jahresabschlusses" (vgl. § 264 Abs. 1) wie auch die "Verwendung des Ergebnisses" (vgl. § 29 GmbHG) zu beschließen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine abweichende Kompetenzregelung vorsehen (vgl. § 45 Abs. 2 GmbHG). Die Ausübung dieser Befugnisse sichert und gestaltet die durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) geschaffene Vorschrift des § 42a GmbHG. Durch das sog. CSRD-UG soll § 42a Abs. 1 Satz 2 GmbHG redaktionell insoweit angepasst werden, als es beabsichtigt ist, die Wörter "Prüfungsbericht des Abschlußprüfers" durch das Wort "Abschlussprüfungsbericht" zu ersetzen (vgl. BMJ (2024), S. 61, 144).
Rn. 2
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
§ 42a Abs. 1 GmbHG kodifiziert ein spezifisches, der Vorbereitung der Bilanzfeststellung dienendes Informationsrecht der Gesellschaftergesamtheit. Die Fassung des Abs. 1 folgt der Konzeption des § 170 AktG (vgl. HdR-E, AktG § 170, Rn. 1ff.).
Rn. 3
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
§ 42a Abs. 2 GmbHG regelt das bei der Bilanzfeststellung einzuhaltende Verfahren. Er enthält auch für die GmbH die zwingende Regelung einer Acht-Monats-Frist für die Bilanzfeststellung, die lediglich für kleine Gesellschaften auf elf Monate verlängert ist. Das Gesetz bindet die Feststellung des JA entsprechend § 173 Abs. 2 Satz 1 AktG an die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften (vgl. §§ 242 und 264ff.).
Eine weitere Angleichung an das Aktienrecht bedeutet die in § 42a Abs. 3 GmbHG niedergelegte Teilnahmepflicht des AP an den Verhandlungen über die Bilanzfeststellung. Diese Pflicht setzt – entgegen der durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27.04.1998 (BGBl. I 1998, S. 786ff.) neu gefassten Vorschrift des § 171 Abs. 1 AktG – grds. ein entsprechendes Verlangen eines Gesellschafters voraus.
Rn. 4
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
§ 42a Abs. 4 GmbHG erstreckt die Vorlagepflicht der Geschäftsführer auf den KA und Konzernlagebericht, sofern die GmbH zu deren Aufstellung verpflichtet ist (vgl. §§ 290ff.). Selbiges gilt für einen IFRS-EA nach § 325 Abs. 2a, sofern die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss gefasst haben.