Rn. 1

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die gesetzlichen Vertreter (vgl. § 4 Abs. 1 PublG) haben den JA aufzustellen. Diese Verpflichtung umfasst sowohl die JA-Arbeiten als auch die Beachtung der Grundsätze über Form und Inhalt des JA (vgl. §§ 246ff.). Der JA kann regelmäßig aus dem Rechnungswesen des UN entwickelt werden.

 

Rn. 2

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Besonderheiten ergeben sich für eine PersG bei Vorliegen steuerlicher Ergänzungs- und Sonderbilanzen (vgl. zu deren Funktion und Inhalt Schmidt: EStG (2021), § 15, Rn. 460ff.). Die Ergebnisse dieser Ergänzungs- und Sonderbilanzen gehen in die Ermittlung der Einkünfte und damit in den steuerlichen Gesamtgewinn ein. Sich daraus ergebende gewerbesteuerliche Auswirkungen sind in der HB der Gesellschaft zu erfassen. Zu steuerlichen Sonderbilanzen hat der BFH entschieden, dass deren Aufstellung den gesetzlichen Vertretern des UN obliegt, diese sich allerdings hinsichtlich der Ausübung von Bilanzierungswahlrechten mit dem jeweiligen Mitunternehmer abstimmen müssen (vgl. BFH, Beschluss vom 25.01.2006, IV R 14/04, BFH/NV 2006, S. 874). Diese Abstimmungspflichten gelten auch für alle anderen relevanten Sachverhalte, die eine Abstimmung erfordern, wie bspw. relevante Fremdfinanzierungen oder als Sonderbetriebsausgaben anzusetzende Beratungskosten der Mitunternehmer (vgl. Ley, WPg 2006, S. 904ff.). Entsprechendes gilt für steuerliche Ergänzungsbilanzen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?