Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
Rn. 655
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Gebildete Pensionsrückstellungen dürfen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 nur insoweit aufgelöst werden, wie der Grund für ihre Bildung entfallen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückstellungsbildung auf Basis der Passivierungspflicht bei "Neuzusagen" oder des Passivierungswahlrechts bei "Altzusagen" erfolgte. Das somit bestehende Verbot einer willkürlichen Rückstellungsauflösung entspricht nach h. M. schon dem alten Handelsrecht vor Inkrafttreten des BiRiLiG, das insoweit nur kodifiziert wurde (vgl. BT-Drs. 10/4268, S. 90).
Rn. 656
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Eine planmäßige Auflösung ist vorzunehmen, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist und sich ab dann die Versorgungsverpflichtung mit zunehmendem Alter des Versorgungsberechtigten von Jahr zu Jahr verringert. Außerplanmäßig ist die Pensionsrückstellung aufzulösen, wenn die ihr zugrunde liegende Pensionsverpflichtung insgesamt wegfällt. Eine solche vollständige Auflösung ist z. B. dann geboten, wenn der Versorgungsberechtigte verstirbt, ohne leistungsberechtigte Hinterbliebene zu hinterlassen. Geht jedoch das Versorgungsrecht auf den oder die Hinterbliebenen über, erfolgt eine außerordentliche Teilauflösung.
Rn. 657
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Eine außerplanmäßige Auflösung muss aber auch dann erfolgen, wenn die versprochenen Versorgungsleistungen herabgesetzt werden und damit die Pensionsverpflichtung gemindert wird. Bei Altzusagen ist zu beachten, dass bei teilweiser Nichtpassivierung der Altersversorgungsverpflichtung die Rückstellung erst reduziert werden darf, wenn der Fehlbetrag abgebaut ist. Dies folgt aus § 249 Abs. 2 Satz 2, der Rückstellungsauflösungen nur gestattet, wenn der Grund für die Rückstellungsbildung entfallen ist.
Beispiel:
Zum BilSt 31.12.t1 betrage der Wert der Altersversorgungsverpflichtung für einen Versorgungsanwärter 100.000 EUR und es wurde eine Pensionsrückstellung von 80.000 EUR, also von 80 % ihres Wertes gebildet.
Bei unverändertem Leistungsinhalt der Pensionszusage würde sich der Verpflichtungswert zum 31.12.t2 auf 111.000 EUR belaufen. Jedoch werden in t2 alle zugesagten Pensionsleistungen mit Einverständnis der Berechtigten um ein Drittel gekürzt, was per 31.12.t2 zu einem verminderten Verpflichtungswert von zwei Dritteln von 111.000 EUR, also zu 74.000 EUR, führt.
Die am 31.12.t2 i. H. v. 80 % des Verpflichtungswerts gebildete Rückstellung von 80.000 EUR darf nun keineswegs zum 31.12.t2 auf 80 % von 74.000 EUR (= 59.200 EUR), also um 80.000 EUR ./. 59.200 EUR = 20.800 EUR aufgelöst werden, sondern nur bis zu dem verringerten Verpflichtungswert von 74.000 EUR, d. h. um 6.000 EUR (= 80.000 EUR ./. 74.000 EUR). Jede Auflösung unter 74.000 EUR ist unzulässig, da insoweit der Grund für die Rückstellungsbildung nicht entfallen ist.
Die Altersversorgungsverpflichtung darf wegen der Einheitlichkeit des VG auch dann nicht unter den bislang gebildeten Rückstellungswert aufgelöst werden, wenn der Versorgungsberechtigte verstirbt und das UN nur noch eine Hinterbliebenenleistung schuldet, deren Stichtagswert die bislang gebildete Pensionsrückstellung übersteigt.