Rn. 1
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die Feststellung von Unterbewertungen gemäß § 259 Abs. 4f. AktG durch den Sonderprüfer und ggf. die hierüber getroffene gerichtliche Entscheidung aufgrund von § 260 AktG bilden nicht die abschließenden Sanktionen für die Unvollständigkeit von Angaben i. S. v. § 258 Abs. 1 Satz 1 AktG; vielmehr sieht § 261 AktG vor, dass nun zunächst der unterbewertete Posten zu dem richtigen Wert einzubuchen ist. Die Bedeutung des § 261 AktG besteht letztlich darin, die Verwendung des Ertrags aus der höheren Bewertung durch den Sonderprüfer oder das Gericht festzulegen. Anders als bei der Anfechtungsklage sollen die Konsequenzen gerade nicht in der rückwirkenden Vernichtung des JA bestehen, da den Aktionärsinteressen mit einer derartigen Regelung nicht gedient gewesen wäre. So sieht § 261 AktG als Rechtsfolge vor, dass im nächsten JA die unzulässig gebildeten Reserven aufgelöst und der HV zur Verfügung gestellt werden.
Rn. 2
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Der im RegE zum AktG 1965 zunächst vorgesehene Ausschüttungszwang wurde von den maßgeblichen Ausschüssen mit der Begründung abgelehnt, ein Zwang zur Ausschüttung gegen den Willen der HV stehe im Widerspruch zu der Struktur der AG. Weiterhin befürchtete man, durch die Gewinnausschüttung die Liquidität gesunder UN zu gefährden (vgl. Kropff (1965), S. 353). Die letztlich Gesetz gewordene Lösung stellt die unzulässig gebildeten stillen Reserven zur Verfügung der HV, die dann freie Hand im Hinblick auf deren Verwendung hat. So kann die Mehrheit auch gegen den Willen der Minderheit, welche u. U. die Feststellung der unzulässig gebildeten stillen Reserven erstritten hat, mit diesen Gewinnen verfahren und folglich auch eine Ausschüttung verhindern (vgl. so auch Schimmelbusch, WPg 1972, S. 141 (142)). Dies dürfte auch Grund dafür sein, dass die Praxis nur wenige Anwendungsfälle der §§ 258ff. AktG kennt (vgl. HdR-E, AktG § 258, Rn. 17f.). Unter diesem Aspekt wäre dem ursprünglich vorgesehenen Ausschüttungszwang sicherlich der Vorzug einzuräumen gewesen (vgl. so auch MünchKomm. AktG (2021), § 261, Rn. 2; zu rechtspolitischen Erwägungen HdR-E, AktG § 258, Rn. 23ff.).