Rn. 1
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Zur Wahrung der Interessen von Gläubigern und Minderheitsaktionären und zum Schutz der Gesellschaft selbst vor (verdeckter) Auszehrung des Gesellschaftsvermögens zum Vorteil eines beherrschenden UN sind im AktG verschiedene Regelungen getroffen worden, um abhängige AG ebenso wie KGaA und SE vor Benachteiligungen zu schützen. Das in § 311 AktG kodifizierte Benachteiligungsverbot abhängiger AG/KGaA/SE wird in § 312 AktG durch eine umfassende Berichterstattungspflicht ergänzt, die vorsieht, dass der Vorstand einer AG/SE (bzw. der respektive die persönlich haftende(n) Gesellschafter einer KGaA) über alle Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen zu berichten hat (haben), die einer potenziellen Einflussnahme durch das herrschende UN ausgesetzt waren, unabhängig davon, ob die abhängige AG/KGaA/SE tatsächlich benachteiligt wurde bzw. ob ein Nachteilsausgleich erfolgte oder nicht (sog. Abhängigkeitsbericht). Die Berichterstattungspflicht des § 312 AktG geht also weiter als der Regelungsbereich des § 311 AktG (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 12). So ist nach § 312 AktG über alle Rechtsgeschäfte mit dem herrschenden oder einem mit ihm verbundenen UN zu berichten, ohne dass es dabei auf deren Veranlassung ankommt. Dies gilt auch bei Rechtsgeschäften mit Dritten oder Maßnahmen, sofern sie zumindest im Interesse von Verbund-UN vorgenommen oder unterlassen worden sind. Maßgeblich ist hier nur, dass überhaupt ein Bezug zu Verbund-UN vorliegt. Diesen Bezug transparent zu machen, ist Aufgabe des Abhängigkeitsberichts nach § 312 AktG, was auf den Gedanken zurückgeht, dass jedes verbundorientierte Verhalten der abhängigen Gesellschaft nachteilsverdächtig ist und die Vermutung einer Veranlassung durch das herrschende UN nahe legt (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 1; Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 12; KK-AktG (2004), § 312, Rn. 41; MünchKomm. AktG (2020), § 312, Rn. 78).
Rn. 2
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Der Abhängigkeitsbericht selbst unterliegt nur einer stark eingeschränkten Publizität (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 1), da dieser lediglich dem AR nach § 314 AktG (und dem AP nach § 313 AktG, sofern die Gesellschaft prüfungspflichtig ist) zu Prüfungszwecken vorzulegen ist. Nur die Ergebnisse der Prüfungen der Beziehungen zu verbundenen UN durch Vorstand, AP und AR – nicht aber der Abhängigkeitsbericht selbst – müssen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (vgl. auch HdR-E, AktG § 312, Rn. 100).
Rn. 3
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Der Abhängigkeitsbericht ist nicht zu verwechseln mit dem sog. "Related Party Reporting" nach internationalen RL-Vorschriften (vgl. IAS 24; Weber, in: HWRP (2002), Sp. 2024ff.; ferner zu den Anhangangabepflichten gemäß § 285 Nr. 21 BeckOK-HGB (2021), § 285, Rn. 68ff.).