Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
Rn. 66
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
In die Kap.-Rücklage sind – simplifiziert formuliert – solche EK-Beträge einzustellen, die dem UN von außen zugeflossen sind. Einstellungen in diese Rücklage und deren Auflösung sind gemäß § 270 Abs. 1 bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen. Grds. wird die Kap.-Rücklage gebildet, ohne dass dieser Vorgang in der GuV erfasst wird. Es sei jedoch auf § 240 AktG verwiesen, wonach eine Einstellung in die Kap.-Rücklage nach § 229 Abs. 1 AktG und § 232 AktG in der GuV als "Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" gesondert auszuweisen ist.
Bei den unter § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sachverhalten handelt es sich lediglich um Zuweisungsgründe; eine weitere Aufteilung des Postens "Kapitalrücklage" ist daher nicht erforderlich (vgl. so auch Selchert (1997), S. 536; Bonner-HdR (2019), § 272 HGB, Rn. 71; HB-RP (1995), § 272 HGB, Rn. 23; Baumbach/Hueck (2006), § 42 GmbHG, Rn. 203; HdJ, Abt. III/2 (2021), Rn. 260; a. A. WP-HB (2023), Rn. F 478, 494). Für diese Ansicht spricht u. a., dass der Gesetzgeber bei der "Kapitalrücklage" den Singular verwendet, während er bei den "Gewinnrücklagen" im Plural spricht. Fernerhin hätte der Gesetzgeber in § 266 eine weitere Unterteilung des Postens "Kapitalrücklage" vornehmen oder aber in § 272 bestimmte Unterkategorien bzw. gesonderte Vermerke fordern können. Gegen eine freiwillige Untergliederung dieses Postens oder entsprechende Anhangangaben bestehen jedoch keine Bedenken.
Rn. 67
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Auch kann bei einer AG/KGaA/SE keine zwingende weitere Unterteilung der Kap.-Rücklage gefordert werden, obwohl in § 150 Abs. 2 AktG die Zuführungsgründe gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 besonders zusammengefasst sind. Hierbei handelt es sich um eine Vorschrift zur Dotierung der gesetzlichen Rücklage und nicht zum gesonderten Ausweis der einzelnen Sachverhalte nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (vgl. indes auch Bonner-HdR (2019), § 272 HGB, Rn. 71, ebenso wie ADS (2024), § 272, Rn. 214, die jeweils ebenfalls mit Hinweis auf § 150 Abs. 2 AktG einen getrennten Ausweis oder alternativ entsprechende Anhangangaben ausdrücklich für zulässig erachten und empfehlen). Ebenso wenig lässt sich aus dem Gesetz ein gesonderter Ausweis der Zuführungsbeträge gemäß den §§ 218 Satz 2, 231 Abs. 1 Satz 1, 232 und 237 Abs. 5 AktG ableiten.
Werden bei einer GmbH unter den Forderungen "Eingeforderte Nachschüsse" ausgewiesen, ist ein diesem Aktivposten entsprechender Betrag auf der Passivseite im Posten "Kapitalrücklage" gesondert auszuweisen (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 3 GmbHG). Im Gegensatz zu den obigen Sachverhalten wird hier der gesonderte Ausweis explizit gefordert.