Rn. 34

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Im deutschen Handelsrecht gibt es keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Behandlung von Treuhandverhältnissen in der Bilanz. Lediglich bei den Bilanzvermerken und den Bestimmungen zum Anhang sind Umschreibungen enthalten, die auch auf Treuhandverhältnisse Anwendung finden (vgl. §§ 251, 268 Abs. 7, 285 Nr. 1 lit. b), Nr. 3 und Nr. 3a). Somit muss die Frage der ordnungsgemäßen Bilanzierung von Treuhandvermögen weiterhin mit Hilfe der Generalnorm nach § 264 Abs. 2 Satz 1 beantwortet werden. Diese bestimmt, dass der JA "ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage" vermitteln muss.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?