Prof. Dr. Hartmut Bieg, Prof. Dr. Gerd Waschbusch
Rn. 108
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Gemäß Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes wurde § 271 Abs. 2 wie folgt (neu) gefasst (vgl. dazu auch und insbesondere Küting, BB 2023, S. 299ff.; Oser, StuB 2023, S. 64ff.):
"Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem Sitz solche, die im Verhältnis zueinander Mutterunternehmen und Tochterunternehmen gemäß § 290 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 sind; alle mit demselben Mutterunternehmen verbundenen Tochterunternehmen sind auch untereinander verbundene Unternehmen."
Zunächst ist auffällig und gleichermaßen zu begrüßen, dass die neue Verbunddefinition, die erstmalig für GJ, die nach dem 31.12.2023 beginnen, anzuwenden ist (vgl. Art. 90 EGHGB), in Gänze von der "alten" und nur wenig verständlichen Verbundbedingung II absieht. Zugleich wird die bisherige Rechtslage dahingehend bestätigt, als weiterhin
- der sachliche Anwendungsbereich des § 271 Abs. 2 (= "im Sinne dieses Buches" = §§ 238–342r) – auf die RL und Prüfung (ebenso wie neuerdings den sog. Ertragsteuerinformationsbericht) beschränkt bleibt,
- sowohl für MU als auch TU notwendigerweise die UN-Eigenschaft gegeben sein muss (vgl. Dusemond/Küting/Wirth (2018), S. 54; HdR-E, HGB § 271, Rn. 139),
- (lediglich quotal oder at Equity einbezogene) Gemeinschafts-UN (vgl. § 310), assoziierte UN (vgl. §§ 311f.) ebenso wie schlichte (Finanz-)Beteiligungen (vgl. § 271 Abs. 1) keine verbundenen UN sind,
- es unerheblich ist, ob ein TU infolge eines des in § 296 verankerten Einbeziehungswahlrechts im konkreten Einzelfall nicht vollkonsolidiert wird, sowie
- sich UN eines Gleichordnungs- bzw. Koordinationskonzerns grds. nicht als "verbundene UN" qualifizieren (vgl. Dusemond/Küting/Wirth (2018), S. 60).
Nichtsdestotrotz verbleiben – wie nachstehend skizziert (vgl. HdR-E, HGB § 271, Rn. 135ff.) – Mängel ebenso wie Unklarheiten, die speziell mit Blick auf die kontrovers geführten Diskussionen in den zurückliegenden Dekaden einer rechtssicheren Anwendung entgegenstehen und insoweit hinsichtlich einer stringenten und damit größtmöglich transparenten Offenlegung von Verbundbeziehungen noch gesetzesseitig nachgebessert werden sollten.
Rn. 109
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Während also das AktG fünf verschiedene Typen "verbundener UN" mit unterschiedlichen Abgrenzungsmerkmalen aufführt, kennt das HGB nur eine Art "verbundener UN". Hierzu bedarf es fortan allein des Vorliegens einer Mutter-Tochter-Beziehung; ob und inwieweit ein solches Unterordnungsverhältnis gegeben ist, richtet sich wiederum allein nach Maßgabe der Regelungen des § 290.