Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
Rn. 59
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Unter diesem Posten werden die gesetzlichen Pflichtabgaben, soweit sie vom UN zu tragen sind (Arbeitgeberanteile), ausgewiesen. Dazu gehören die gesetzlich vorgeschriebenen Beitragsanteile des UN für seine Mitarbeiter an die Sozialversicherung (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, Knappschaft) sowie die Berufsgenossenschaft. Die AN-Anteile (für die Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) sind dagegen Bestandteil des Bruttoentgelts und als solche auszuweisen (vgl. ADS (1997), § 275, Rn. 117; WP-HB (2023), Rn. F 829).
Rn. 59a
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Diese Abgaben gehen zusammen mit den Aufwendungen für Unterstützung und den mittels "davon"-Vermerk gesondert anzugebenden Aufwendungen für Altersversorgung in den Posten Nr. 6 lit. b) ein. Dabei erscheint eine enge Abgrenzung und die daraus z. T. resultierende Forderung nach Ausweis anderer Abgaben unter "Löhnen und Gehältern" (vgl. ADS (1997), § 275, Rn. 104, 117; WP-HB (2023), Rn. F 831; BeckOGK-HGB (2023), § 275, Rn. 112) nicht recht einleuchtend. Hier wird deshalb die Auffassung vertreten, dass auch die vertraglichen und freiwilligen Sozialaufwendungen im Posten Nr. 6 lit. b) zu erfassen sind, sofern sie nicht andere Aufwandsarten betreffen (z. B. AfA auf Sozialeinrichtungen – Ausweis im Posten Nr. 7 lit. a)) oder eindeutig Gehalts- oder Lohnersatz darstellen (Umwandlung von Gehalt in steuergünstigere Direktversicherungsprämien – Ausweis im Posten Nr. 6 lit. a)). Ferner ist zu beachten, ob solche Aufwendungen nicht in den gesondert anzugebenden Betrag für Altersversorgung einzubeziehen sind (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 61ff.).
Danach wären in diesen Teilposten von Nr. 6 lit. b) z. B. auch aufzunehmen: vertraglich oder freiwillig übernommene zusätzliche Beiträge zugunsten von Mitarbeitern an die gesetzliche Sozialversicherung, Beiträge des betreffenden UN zu befreienden Lebensversicherungen, Zusatz- und Höherversicherungen, Kantinenzuschüsse etc. (vgl. zu weiteren im Posten Nr. 6 lit. b) auszuweisenden freiwilligen Sozialleistungen HdR-E, HGB § 275, Rn. 60).