Rn. 607

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Eine ähnliche Verpflichtung kann z. B. aus der Zusage eines Überbrückungsgelds (Über­gangsgeld, Gnadengehalt etc.) resultieren. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit die Verpflichtung aus dieser Zusage als Altersversorgungsverpflichtung einzustufen ist, etwa, weil die Zahlung des Überbrückungsgelds unmittelbar an den Tod, die Pensionierung (Alter) oder Invalidität anknüpft. Auch kann sich die Rechtsnatur der Verpflichtung im Lauf der Jahre ­verändern. Wird das Überbrückungsgeld z. B. unabhängig vom Lebensalter des Berechtigten im Fall des vom Arbeitgeber veranlassten Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis ausgelöst und bis zum Tod gewährt, so sind die Leistungen ab Vollendung des 60. Lebensjahres regelmäßig als solche der betrieblichen Altersversorgung und damit als Altersversorgungsverpflichtung einzustufen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Überbrückungsgeld aber als ähnliche Verpflichtung zu qualifizieren.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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