Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
Rn. 130
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Während allen in der Kap.-Rücklage ausgewiesenen Beträgen gemeinsam ist, dass sie dem UN von außen zugeführt worden sind, wurden Gewinnrücklagen – vereinfacht formuliert – im UN gebildet. Ihre Bildung erfolgt grds. i. R.d. Ergebnisverwendung, also nach dem Jahresüberschuss. Eine Ausnahme bildet hier lediglich die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unabhängig vom Bestehen eines Jahresüberschusses zu bilden ist (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 154).
Rn. 131
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, sind Entnahmen aus sowie Einstellungen in Gewinnrücklagen, die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzunehmen sind oder aufgrund solcher Vorschriften beschlossen worden sind, bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu berücksichtigen (vgl. § 270 Abs. 2).
Rn. 132
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Weist die HV im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge den Gewinnrücklagen zu (vgl. § 58 Abs. 3 AktG), sind diese erst in der Folgeperiode in der Bilanz zu zeigen, weil der Gewinnverwendungsbeschluss nach § 174 Abs. 3 AktG nicht zu einer Änderung des festgestellten JA führt (vgl. Wöhe (1997), S. 596). Dies gilt im Ergebnis auch für den Fall, dass die HV den JA feststellt. Denn im Zuge der Feststellung darf sie "nur die Beträge in Gewinnrücklagen einstellen, die nach Gesetz oder Satzung einzustellen sind" (§ 173 Abs. 2 Satz 2 AktG; vgl. auch HdJ, Abt. III/2 (1992), S. 23f.).
Rn. 133
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die Gewinnrücklagen müssen gemäß § 266 Abs. 3 A. III. weiter untergliedert werden in:
(1) |
gesetzliche Rücklage, |
(2) |
Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN, |
(3) |
satzungsmäßige Rücklagen, |
(4) |
andere Gewinnrücklagen. |
Kleine KapG brauchen die Gewinnrücklagen nur in ihrer Gesamtheit auszuweisen (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 3), während dies für mittelgroße KapG lediglich bei der Offenlegung zulässig ist (vgl. § 327 Nr. 1). Demgegenüber können Kleinst-KapG i. S. d. § 267a auf besagte Unterteilung in Gänze verzichten, brauchen insoweit – in Übereinstimmung mit § 266 Abs. 1 Satz 4 – lediglich den (Gesamt-)Posten "EK" zu zeigen.
Rn. 134
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Mit Urteil vom 25.02.1982 (sog. Holzmüller-Urteil (II ZR 174/80), BGHZ 83, S. 122ff.) hat der BGH bei der Verwendung des Jahresüberschusses eines TU eine mitwirkende Zuständigkeit der Aktionäre des MU anerkannt (vgl. HdK (1998), Kap. II/1/3, Rn. 218ff.). Insbesondere dieses Urteil hat in der Folge eine erneute Diskussion zur Bildung von Gewinnrücklagen im Konzern ausgelöst. Die Diskussion konzentrierte sich dabei auf folgende Frage: "Kann die Konzernleitung über die Bildung von Rücklagen der Konzernmutter nach § 58 Abs. 2 AktG ‚frei’ disponieren oder müssen dabei die Gewinne berücksichtigt werden, die bereits bei den Konzerntöchtern thesauriert wurden? Diese scheinbar schlichte Frage wurde in jüngster Zeit in der gesellschaftsrechtlichen Literatur kontrovers beantwortet, und dies mit erstaunlicher Unversöhnlichkeit sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung" (Beusch, in: FS Goerdeler (1987), S. 25 (27); vgl. auch Lutter, in: FS Goerdeler (1987), S. 327ff., m. w. N.; Schildbach (1993), WPg 1993, S. 53ff., 94ff.; allg. zu den Kompetenzen der Organe Henze, BB 2001, S. 53ff., sowie in diesem Kontext auch die Überlegungen zu der Vorschrift des § 272 Abs. 5 unter HdR-E, HGB § 272, Rn. 158ff.).