Rn. 158

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

§ 266 Abs. 3 A. III. 3. sieht einen getrennten Ausweis der satzungsmäßigen (statutarischen) Rücklagen von den anderen Gewinnrücklagen vor. Dieser Sonderausweis erfordert eine genaue Charakterisierung der satzungsmäßigen Rücklagen, um sie gegenüber den anderen Gewinnrücklagen abgrenzen zu können.

Obwohl die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag sowohl eine Pflicht als auch ein Wahlrecht zur Bildung satzungsmäßiger Rücklagen vorsehen kann, erfolgt n.h. M. nur bei satzungsmäßigen Pflichtrücklagen ein gesonderter Ausweis unter dem Bilanzposten A. III. 3. des § 266 Abs. 3, während satzungsmäßige Ermessensrücklagen stets zu einer Dotierung der anderen Gewinnrücklagen führen (vgl. Farr, W.-M. 1992, Rn. 18; Förschle/Hoffmann, in: Beck Bil-Komm. 2006, § 272, Rn. 95; Heymann, G. 1996, Rn. 119; Matschke, in: Bonner Handbuch 1986, § 272, Rn. 41). Satzungsmäßige Rücklagen sind demnach dadurch charakterisiert, dass sie im Gesellschaftsvertrag zwingend vorgeschrieben sind. Sie umfassen nicht solche Rücklagen, zu deren Bildung der Vorstand oder die Geschäftsführung satzungsmäßig nur ermächtigt sind. Auf die Zweckbestimmung der satzungsmäßigen Rücklagen kommt es nicht an.

 

Rn. 159

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Da keine gesetzl. Vorschriften über die Art der Bildung satzungsmäßiger Rücklagen bestehen, kann der Gesellschaftsvertrag die unterschiedlichsten Formen der Dotierung von satzungsmäßigen Rücklagen vorsehen. Niehus (R. J. 1982, S. 325) führt als Beispiele nachfolgende Formulierungen an:

(1) X v. H. des Jahresüberschusses sind in die satzungsmäßigen Rücklagen einzustellen.
(2) Soweit der Jahresüberschuss ausreicht, sollen sämtliche über eine Dividende von X v. H. hinausgehenden Beträge in die satzungsmäßigen Rücklagen eingestellt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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