Prof. Dr. Jens Poll, Ingrid Kalisch
Rn. 73
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Der HV-Beschluss kann bestimmen, dass der Erwerb eigener Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen von AN und Geschäftsführungsmitgliedern der Gesellschaft oder eines der Konzern-UN erfolgen soll (vgl. im Einzelnen zu dieser Möglichkeit Bosse, NZG 2000, S. 923ff.; Kallmeyer, AG 1999, S. 97 (101ff.); Kau/Leverenz, BB 1998, S. 2269ff.). Die Möglichkeit der Bedienung von Aktienoptionen durch rückerworbene Aktien steht neben der Möglichkeit der Bedienung durch ein bedingtes Kap. gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG. Mitglieder eines Kontrollgremiums gehören nicht zum zulässigen Teilnehmerkreis (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2004, II ZR 316/02, BGHZ 158, S. 122 (125ff.)). Dies wird z. T. kontrovers diskutiert (vgl. zum Meinungsstand Hüffer-AktG (2024), § 71, Rn. 19h). Dem BGH folgend sieht die h. M. in der Verweisung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG auf § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG eine mittelbare Weiterverweisung auf § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG, der die Ausgabe an Mitglieder eines Kontrollgremiums gerade nicht vorsieht (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 71, Rn. 305; Hüffer-AktG (2024), § 71, Rn. 19h).
Rn. 74
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Voraussetzung einer Zulässigkeit des Erwerbs i. S. d. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist, dass die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter und/oder Führungskräfte im Interesse betreffender Gesellschaft liegt, woran allerdings wegen der vom Gesetzgeber anerkannten Förderungswürdigkeit (vgl. § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG) nur geringe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Hüffer-AktG (2024), § 186, Rn. 29).
Rn. 75
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Bei Aktienoptionsplänen wird den begünstigten Personen die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Ausübungsfrist eine vereinbarte Anzahl von Aktien der Gesellschaft zu einem vorher vereinbarten Preis, z. B. dem Kurs der Aktie zum Zeitpunkt der Einräumung der Option, zu erwerben (vgl. Kau/Leverenz, BB 1998, S. 2269 (2270)).
Rn. 76
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG ist § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG bei der Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien zwecks Bedienung von Aktienoptionen entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, dass in dem HV-Beschluss über die nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 AktG erforderlichen Angaben hinaus noch eine Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der Geschäftsführung und AN der Gesellschaft oder ihrer TU vorzunehmen ist, wobei eine prozentuale Aufteilung auf Gruppen zulässig ist. Weiterhin hat der Beschluss die Erwerbs- und Ausübungszeiträume für die Bezugsrechte, Erfolgsziele und Wartezeit bis zur erstmaligen Ausübungsmöglichkeit (mindestens vier Jahre) zu enthalten. Durch den Verweis auf § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG wird für die beiden Beschaffungsformen, Eigenerwerb und bedingtes Kap., das Sicherheitsniveau angeglichen. In seinem Urteil vom 15.11.1999 hat es das LG Berlin (99 O 83/99, NZG 2000, S. 944 (rechtskräftig)) für zulässig erachtet, die Ermächtigung zum Erwerb (mit der Intention, aus den rückerworbenen Aktien ein Aktienoptionsprogramm zu speisen) von dem Beschluss über die Verwendung der Aktien zur Bedienung eines Aktienoptionsprogramms zu trennen. Diese Entscheidung ist in der Literatur zu Recht auf Kritik gestoßen (vgl. insbesondere Bosse, NZG 2000, S. 923ff.). Soll der Rückerwerb (von Anfang an) einem Zweck dienen, bei dem an den Inhalt der Ermächtigung, die erforderlichen Mehrheiten und etwaige Berichtserfordernisse besondere Anforderungen bestehen, sind die Erwerbs- und Verwendungsermächtigung miteinander zu verbinden. Davon zu unterscheiden sind allerdings die Fälle, in denen die spätere Verwendung noch nicht feststeht oder ausdrücklich einem weiteren HV-Beschluss vorbehalten wird (vgl. hierzu auch Kiem, ZIP 2000, S. 209 (212)). Der Beschluss über den Erwerb eigener Aktien zum Zweck der Bedienung von Aktienoptionen bedarf einer Dreiviertelmehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkap. (vgl. § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 2 AktG). Wegen des insoweit erfolgenden Bezugsrechtsausschlusses ist darüber hinaus ein Bericht gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erforderlich. Festzulegen sind weiterhin Erfolgsziele als Voraussetzung der Ausübung der eingeräumten Optionsrechte. Die Erfolgsziele können z. B. als Ausübungsbeschränkung, orientiert an der Kursentwicklung der Aktien betreffender Gesellschaft, definiert werden, wobei auch eine Anbindung an einen Aktienindex, also die Ausrichtung an der relativen Performance, zulässig ist. Möglich ist ferner die Anbindung an die Steigerung des Gewinns pro Aktie, auch verbunden mit der Vorgabe einer bestimmten Mindeststeigerung. Mit dem Ausübungszeitraum werden Beginn und Ende der Möglichkeit festgelegt, die angebotenen Bezugsrechte auszuüben. Es ist bei der Bestimmung des Zeitraums darauf zu achten, dass die Ausnutzung kurzfristiger Effekte vermieden wird. Bereits nach Ansicht des damaligen Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel war die Einführung von Aktienoptionsprogrammen, die Zuteilung und Ausübung der Aktienoptionen i....