Dipl.-Kfm. Frederik Hegmanns, Dipl.-Kfm. Thomas Scholz
Rn. 4
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die in § 241a verankerte Befreiungsmöglichkeit gilt nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich für Einzelkaufleute. Sie ist anzuwenden auf den Istkaufmann i. S. v. § 1, d. h. Gewerbetreibende, deren UN nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sowie auf den Kannkaufmann i. S. v. § 2, d. h. Kleingewerbetreibende, deren UN zwar keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, die indes freiwillig im Handelsregister eingetragen sind (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 241a HGB, Rn. 2; Staub: HGB (2021), § 241a, Rn. 3; Haufe HGB-Komm. (2023), § 241a, Rn. 8f.; Bonner HGB-Komm. (2019), § 241a, Rn. 3). Gleiches gilt für freiwillig in das Handelsregister eingetragene Land- und Forstwirte (vgl. § 3 Abs. 2f.). Besagte Befreiungsmöglichkeit ist zudem auf den Fiktivkaufmann kraft Eintragung (vgl. § 5) anzuwenden. Dies ist jedoch schon allein deshalb fragwürdig, weil die Buchführungspflicht des Fiktivkaufmanns gemäß § 238 Abs. 1 in der Literatur umstritten ist (vgl. Staub: HGB (2021), § 238, Rn. 8, ebenso wie Bonner-HdR (2013), § 238 HGB, Rn. 15, wonach jeweils eine Buchführungspflicht bejaht wird; a. A. Baumbach/Hopt (2024), § 238 HGB, Rn. 8; Haufe HGB-Komm. (2023), § 238, Rn. 29, sowie Beck Bil-Komm. (2022), § 238 HGB, Rn. 23: Ablehnung der Buchführungspflicht eines Fiktivkaufmanns; widersprüchlich hierzu Beck Bil-Komm. (2022), § 241a HGB, Rn. 2, wonach dem Fiktivkaufmann gleichwohl die Befreiungsmöglichkeit gemäß § 241a zugestanden werden soll). Keine Kaufleute – und damit ohnehin von den §§ 238 bis 241 nicht betroffen – sind hingegen gemäß § 1 Abs. 2 Gewerbetreibende, deren UN nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, und die zudem nicht freiwillig in das Handelsregister eingetragen sind (vgl. §§ 2, 3 Abs. 2f.; strittig: § 5). Nicht unter den Anwendungsbereich von § 241a fallen (haftungsbeschränkte) PersG (i. S. d. § 264a), eG (vgl. BR-Drs. 344/08, S. 100) sowie KapG. Der Kreis der handelsrechtlich Buchführungspflichtigen lässt sich grafisch wie folgt darstellen:
Übersicht: Kreis der Buchführungspflichtigen nach HGB
Rn. 5
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
§ 241a kann auch von kap.-marktorientierten Einzelkaufleuten in Anspruch genommen werden. Zu denken ist hier bspw. an einen Einzelkaufmann, der eine börsennotierte Anleihe begibt. Anfänglich hatte der Gesetzentwurf in einem zweiten Absatz von § 241a vorgesehen, diese von der Inanspruchnahme der Erleichterungsvorschrift auszunehmen, wobei hinsichtlich des Begriffs "kap.-marktorientiert" unmittelbar auf die alte Legaldefinition in § 264d verwiesen wurde (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 47). Diese zunächst geplante Beschränkung des Anwendungsbereichs wurde im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mangels Relevanz jedoch wieder aus dem Gesetz gestrichen (vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 84; im Übrigen sei auf HdR-E, HGB § 316a verwiesen).
Rn. 6
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Ursprünglich sollten auch PersG ebenso wie eG § 241a in Anspruch nehmen können. Dieser erweiterte Anwendungsbereich wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aber mit der Begründung reduziert, dass erst "im Lichte der mit der Befreiung der Einzelkaufleute gewonnenen Erfahrungen und auf der Grundlage der dann vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse [...] eine Entscheidung über die weitergehende Befreiung der Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften getroffen werden" (BT-Drs. 16/10067, S. 47) soll.