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b) Arten der Bewertungsmethoden

Prof. Dr. Rolf U. Fülbier, Florian Federsel
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Rn. 126

Stand: EL 32 – ET: 6/2021

Grds. lassen sich folgende Bewertungsmethoden unterscheiden:

(1) Bewertungsmethoden zur Wertverteilung im Zeitablauf (= Abschreibungsmethoden);
(2) Bewertungsmethoden zur Wertermittlung für einen Kreis von Bewertungsobjekten

(vgl. Beck-HdR, B 161 (2011), Rn. 62; Bonner HGB-Komm. (2011), § 252, Rn. 243ff.; Beck Bil-Komm. (2020), § 252 HGB, Rn. 56ff.).

 

Rn. 127

Stand: EL 32 – ET: 6/2021

Bewertungsmethoden, deren Beibehaltung § 252 Abs. 1 Nr. 6 verlangt, sind unstreitig die Abschreibungsmethoden, auch wenn sie nicht gesondert aufgeführt sind (vgl. Kupsch, DB 1987, S. 1101 (1102); HB-RP (1995), § 252 HGB, Rn. 59; Forster, in: FS v. Wysocki (1985), S. 29 (36f.); Hafner, WPg 1985, S. 593 (595f.)). Diese Bewertungsmethoden beziehen sich, soweit sie den planmäßigen Abschreibungen zuzurechnen sind, auf das abnutzbare AV (vgl. NWB HGB-Komm. (2021), § 252, Rn. 213). Bei jedem einzelnen Bewertungsobjekt wird die Wertermittlung in mindestens zwei aufeinander folgenden Perioden nach demselben Verfahren, z. B. linear oder degressiv, vollzogen. Möglich ist auch, die degressive Wertermittlung so lange beizubehalten, bis ein (methodisch) vorgegebenes Kriterium erfüllt ist (z. B. Jahresabschreibung bei degressiver Abschreibung ≤ Jahresabschreibung bei linearer Restwertabschreibung; vgl. auch IDW RS HFA 38 (2011), Rn. 12). Bewertungsmethoden liegen aber auch den außerplanmäßigen Abschreibungen zugrunde, die hinsichtlich des gesamten Vermögens nach Maßgabe von § 253 Abs. 3 und 4 anzuwenden sind. Diese setzen die Ermittlung von Wertminderungen zum BilSt voraus. Im UV zählt hierzu insbesondere auch die Ermittlung des beizulegenden Werts (u. a. auf mark-to-model-Basis) gemäß § 253 Abs. 4 Satz 2.

 

Rn. 128

Stand: EL 32 – ET: 6/2021

Unabhängig vom Zeitablauf findet eine ...

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