Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Dirk Fey
Rn. 5
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Aufwendungen für die Gründung eines UN dürfen nach § 248 Abs. 1 Nr. 1 nicht aktiviert werden. Als Gründungsaufwendungen sind alle Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit der Schaffung des Rechtsgebildes "Unternehmung" stehen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 248 HGB, Rn. 2). Hierzu nennt das AktG im Zweiten Teil über die "Gründung der Gesellschaft" jene Vorgänge, die zur Gründung einer AG (KGaA bzw. SE) erforderlich sind:
- Feststellung der Satzung,
- Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister,
- Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister,
- Bekanntmachung der Gesellschaft,
- ggf. Entschädigungen oder Belohnungen an Gesellschafter oder Dritte für die Gründung oder Vorbereitung der Gründung,
- Gutachten für die Schätzung des Wertes von Sacheinlagen bei der Gründung,
- Gründungsprüfung,
- Gründungsbericht.
Weiterhin gehören zu den nicht aktivierbaren Gründungskosten alle mit der Gründung im Zusammenhang stehenden
- Beratungsaufwendungen,
- Notariatskosten,
- Genehmigungsgebühren,
- Eintragungs- und Veröffentlichungskosten sowie
- Reisekosten der Gründer.
Zu den Gründungskosten gehören auch die Kosten eines Formwechsels (vgl. auch Beck Bil-Komm. (2022), § 248 HGB, Rn. 2).
Rn. 6
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Darüber hinaus fallen als Gründungskosten evtl. Verkehrsteuern bei der Einbringung von Sacheinlagen an. Solche Gründungsaufwendungen sind allerdings nach § 26 Abs. 2 AktG nur dann Aufwand der Gesellschaft, wenn dies in der Satzung festgesetzt ist. Ansonsten handelt es sich nämlich um Aufwendungen der einzelnen Gesellschafter. § 26 Abs. 2 AktG gilt analog bei Gründung einer GmbH (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 27.10.1983, 15 W 294/83, BB 1984, S. 87f.).
Rn. 7
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Gründungsaufwendungen, die noch nicht zu Zahlungen geführt haben, sind indes nach den allgemeinen Bilanzansatz- und Bewertungsregelungen für Schulden zu behandeln und somit zu passivieren (vgl. Bonner HGB-Komm. (2016), § 248, Rn. 13).
Rn. 8
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Auf die Problematik erheblicher, in einer Periode nur schwer zu verkraftender Gründungs- und EK-Beschaffungskosten im Falle des "going public" eines mittelständischen UN wurde bereits im KK-AktG ((1991), § 248 HGB, Rn. 4) zu Recht hingewiesen. Nach derzeitiger Gesetzesregelung kann eine Aktivierung dieser Aufwendungen indes eindeutig nicht in Frage kommen. Rechts- und wirtschaftspolitisch wünschenswert wäre hier eine § 269 (a. F.) vergleichbare Bilanzierungshilfe.