Rn. 2
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
§ 152 Abs. 1 Satz 1 AktG schreibt den Ausweis des Grundkap. (§§ 1 Abs. 2, 6 AktG) als gezeichnetes Kap. vor. Diese Regelung hat neben den allg. RL-Vorschriften des HGB lediglich eine klarstellende Funktion. Gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 soll unter gezeichnetem Kap. das Kap. verstanden werden, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der KapG gegenüber den Gläubigern beschränkt ist. Hüffer (AktG (2016), § 152 AktG, Rn. 2) sieht darin treffend den gescheiterten Versuch einer Legaldefinition, da nicht die Aktionäre, sondern die AG selbst den Gläubigern hafte, und dies dann auch nicht beschränkt auf das Grundkap. Die Höhe des Grundkap. muss sich gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 AktG aus der Satzung ergeben und ist mit dem Nennbetrag anzusetzen (vgl. § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB). Maßgeblich ist der am BilSt im Handelsregister eingetragene Betrag (vgl. §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 189, 224 AktG).
Rn. 3
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Der Mindestnominalbetrag für das Grundkap. einer AG beträgt gemäß § 7 AktG 50.000 EUR. Dieser Nennbetrag muss in Euro lauten (vgl. § 6 AktG). Seit 01.01.1999 muss das Grundkap. mindestens auf einen Betrag von 50.000 EUR lauten, während der Mindestnennbetrag vor dem 01.01.1999 100.000 DM betrug. Bei Neugründungen in der Übergangszeit der Umstellung auf Euro zwischen dem 01.01.1999 und dem 31.12.2001 bestand ein Wahlrecht, ob das Grundkap. in Euro oder in DM bezeichnet wurde (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 EGAktG; ferner MünchKomm. AktG (2016), § 7, Rn. 11); erfolgte die Neugründung auf DM-Basis, konnte der Grundkap.-Nennbetrag 100.000 DM unterschreiten, sofern er nach Maßgabe des Umrechnungskurses von 1,95583 DM für 1 EUR den Wert von 50.000 EUR erreichte. Sog. Altgesellschaften, die bereits vor dem 01.01.1999 bestanden oder zumindest als DM-Gründungen zum Handelsregister angemeldet waren, genossen demgegenüber Bestandsschutz. Sie konnten Betrag und Einteilung ihres Kap. beibehalten, weiter Kap.-Erhöhungen in der bisherigen DM-Betragseinteilung beschließen und bis zum Ende des Jahrs 2001 in das Register eingetragene Kap.-Erhöhungsbeschlüsse auch über das Ende des Übergangszeitraums hinaus ausführen (vgl. §§ 2 Satz 1, 3 Abs. 2 Satz 1 EGAktG; ausführlich hierzu auch Schürmann, NJW 1998, S. 3162 (3163ff.); überdies BMF, Schreiben vom 15.12.1998, IV A 3 (alt) – S 1904–229/98, BStBI. I 1998, S. 1625ff.).