Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
Rn. 250
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Auch für die stille Gesellschaft haben sich bislang noch keine gefestigten Grundsätze hinsichtlich ihrer Abbildung im handelsrechtlichen JA herausgebildet (vgl. Beck-HdR, B 231 (2011), Rn. 15f.; Westerfelhaus, DB 1988, S. 1173). Für die Einlageleistung des stillen Gesellschafters ist in jedem Fall ein Passivposten anzusetzen. Eine erfolgswirksame Vereinnahmung kommt nicht in Betracht (vgl. Hense, (1990), S. 142, m. w. N.). Strittig ist hingegen, in welcher Form das Einlageguthaben in der Bilanz des Geschäftsinhabers abzubilden ist. Als Ausweisalternativen werden ein obligatorischer Ausweis im FK (vgl. Groh, BB 1993, S. 1882 (1891f.), der in der Verpflichtung zur Rückzahlung der Einlageleistung eine betagte und als solche passivierungspflichtige Verbindlichkeit erkennt), die Bildung eines Sonderpostens zwischen dem EK und den Rückstellungen (vgl. so z. B. HB-RP (1995), § 266 HGB, Rn. 582; Knobbe-Keuk (1993), S. 110; Westerfelhaus, DB 1988, S. 1173 (1177)) oder auch eine Zurechnung zum EK oder FK in Abhängigkeit von der jeweiligen Ausgestaltung der stillen Gesellschaft favorisiert (vgl. ADS (1998), § 246, Rn. 90ff.; NWB HGB-Komm. (2023), § 246, Rn. 127; Haufe HGB-Komm. (2023), § 272, Rn. 240ff.; Beck Bil-Komm. (2022), § 247 HGB, Rn. 215ff.). Als Abgrenzungskriterien dienen im letzteren Fall etwa die Frage der Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 247 HGB, Rn. 215ff.) oder die Möglichkeit des stillen Gesellschafters, seine Einlage zurückzufordern bzw. als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. ADS (1998), § 246, Rn. 91; Hense (1990), S. 171ff., der die Zurechnungsfrage zudem rechtsformspezifisch beantwortet wissen will). Seltener wird die Ausweisfrage von der allg. Einteilung in typisch oder atypisch stille Gesellschaften abhängig gemacht (vgl. z. B. Wahl, GmbHR 1975, S. 169 (172f.); ähnlich Reusch, BB 1989, S. 2358 (2361)).
Rn. 251
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Nach zutreffender Auffassung von Singhof kann es für den Ausweis der stillen Einlage als EK oder FK in der Bilanz des Geschäftsinhabers nur darauf ankommen, ob diese die an den materiellen EK-Begriff geknüpften Voraussetzungen der Verlustbeteiligung, Nachrangigkeit und Dauerhaftigkeit der Kap.-Überlassung erfüllt (vgl. HdJ, Abt. III/2 (2008), Rn. 185). Da eine Gesellschaft aus einer stillen Beteiligung "kaum anders verpflichtet [wird, d.Verf.] als aus Genußrechtskapital" (Groh, BB 1993, S. 1882 (1891)), liegt es nahe, die vom HFA in seiner Stellungnahme 1/1994 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen für eine Qualifikation von Genussrechtskap. als bilanzielles EK (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 234ff.) sinngemäß auf das Rechtsinstitut der stillen Einlage zu übertragen (vgl. so auch Beck Bil-Komm. (2022), § 246 HGB, Rn. 217). Dabei sollte die Voraussetzung der längerfristigen Kap.-Überlassung auch hier i. S.e. ursprünglichen Mindestüberlassungsdauer von fünf Jahren sowie einer stichtagsbezogenen Mindestrestlaufzeit von zwei Jahren ausgelegt werden (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 242f.).
Rn. 252
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Als Ausweisort für stille Einlagen mit EK-Charakter empfiehlt sich die Einfügung eines Sonderpostens nach dem gezeichneten Kap., nach den Gewinnrücklagen oder als letzter Posten der EK-Gruppe (vgl. auch HdJ, Abt. III/2 (2008), Rn. 185; zu den Berichtspflichten im Anhang sinngemäß HdR-E, HGB § 272, Rn. 235, 244). Weist die stille Einlage FK-Charakter auf, ist ein Ausweis unter den Verbindlichkeiten geboten. In Betracht kommt insbesondere der Posten "Sonstige Verbindlichkeiten". Handelt es sich bei dem stillen Gesellschafter um ein UN, mit dem eine Verbundbeziehung bzw. ein Beteiligungsverhältnis i. S. d. § 271 besteht, so hat der Ausweis im entsprechenden Posten C. 6. oder C. 7. des handelsrechtlichen Gliederungsschemas gemäß § 266 Abs. 3 zu erfolgen, sofern nicht die Mitzugehörigkeit zu diesen Posten vermerkt wird. Bei GmbH kann sich darüber hinaus aus der Vorschrift des § 42 Abs. 3 GmbHG die Pflicht zu einer besonderen Kenntlichmachung der Rückzahlungsverpflichtung ergeben (vgl. Hense (1990), S. 175).