Rn. 28
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Mit § 250 Abs. 1 Satz 2 HGB 1985 wurden zwei neue Posten der Rechnungsabgrenzung in die handelsrechtliche Bilanzierung aufgenommen:
„Ferner dürfen ausgewiesen werden
(1) |
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlußstichtag auszuweisende Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens entfallen, |
(2) |
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlußstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen.” |
Es ist offensichtlich, dass es sich hierbei nicht um transitorische Posten i. e. S. handelt, da nicht alle der entsprechenden Voraussetzungen (vgl. HdR-E, HGB § 250, Rn. 62ff.) als erfüllt zu betrachten sind. So liegt z. B. kein Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag vor. Ausweislich der RegB handelt es sich vielmehr richtigerweise "um sog. antizipative Posten, weil es sich in beiden Fällen um Vorleistungen des Unternehmens handelt, die gegenüber dem Abnehmer erst später im Sinne von Artikel 18 der Vierten Richtlinie fällig werden" (BT-Drs. 9/1878, S. 82). Derartige Posten zeichnen sich i. d. R. dadurch aus, dass sie den "Charakter echter Forderungen oder ähnlicher Ansprüche sowie entsprechender Verpflichtungen [aufweisen, d.Verf.], die nur noch nicht fällig sind" (ADS (1968), § 152 AktG, Rn. 176), weshalb sie dann – entsprechend des vom Gesetzgeber selbst vorgegebenen Bilanzierungsgrundsatzes – auch als solche auszuweisen sind bzw. wären (vgl. BT-Drs. 9/1878, S. 82). Als VG sind Zölle, Verbrauchsteuern ebenso wie die USt auf Anzahlungen aber auch nicht zu klassifizieren, zumal es ihnen an der selbständigen Verkehrsfähigkeit mangelt, so dass sie stattdessen als Abgrenzungs- oder auch Bilanzposten sui generis zu bezeichnen sind (vgl. Federmann, DB 1977, S. 1149 (1151); Niermeyer, BBK 1987, S. 3073 (3078)).
Rn. 29
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Die durch den Gesetzgeber vorgegebene Einordnung unter die – dort vorzugsweise gesondert auszuweisenden – RAP war, obgleich es sich nicht um RAP im Sinne ihrer Definition handelte, unter dem Gesichtspunkt der klaren und übersichtlichen Bilanzgliederung gleichwohl zu begrüßen, um den "Kreis der aktiven Bilanzposten nicht über Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten und Bilanzierungshilfen hinaus auszudehnen" (Dziadkowski, DStR 1987, S. 292).