Rn. 2
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Im Anschluss an den Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" der nach § 275 aufzustellenden GuV sind in Fortführung der Nummerierung gemäß § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG die dort genannten Posten – bei Vorhandensein (vgl. § 265 Abs. 8) – darzustellen. § 158 Abs. 1 Satz 2 AktG lässt auch einen Ausweis im Anhang zu.
I. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr (§ 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG)
Rn. 3
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Bei dem Gewinnvortrag handelt es sich um den Betrag des Bilanzgewinns des VJ-Abschlusses, der nicht an die Aktionäre ausgeschüttet, in die Gewinnrücklagen eingestellt, als Aufwand aufgrund des Gewinnverwendungsbeschlusses gemindert oder durch die HV einer anderweitigen Verwendung (vgl. § 58 Abs. 3 Satz 2 AktG) zugeführt wurde. Dieser Restbetrag ist nach dem Beschlussschema des § 174 Abs. 2 Nr. 4 AktG auszuweisen, auf das Folgejahr vorzutragen und nach § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG in der Ergänzungsgliederung der GuV zu berücksichtigen.
Rn. 4
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Weist der VJ-Abschluss dagegen einen Bilanzverlust aus, so wird dieser im Folgejahr zum Verlustvortrag und ist als solcher ebenfalls nach § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG auszuweisen. Nach h. M. ist ein Verlustvortrag hier auch dann auszuweisen, wenn dieser zwischenzeitlich durch Zuschüsse der Gesellschafter ausgeglichen wurde (vgl. ADS (1997), § 158 AktG, Rn. 8; AktG-GroßKomm. (2018), § 158, Rn. 23).
II. Entnahmen aus der Kapitalrücklage (§ 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG)
Rn. 5
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Entnahmen aus einer nach § 272 Abs. 2 Nr. 1–3 oder den §§ 231f. AktG gebildeten Kap.-Rücklage sind nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen gestattet (vgl. §§ 150 Abs. 3f., 229 Abs. 2 AktG sowie HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 10f.). Mit Ausnahme des § 150 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AktG dienen die Entnahmen sämtlichst zur Abdeckung von Verlusten. Die entnommenen Beträge sind unter § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG auszuweisen. Einer Aufgliederung und Zuordnung in die einzelnen Arten und Quellen der Kap.-Rücklage (vgl. z. B. § 272 Abs. 2 Nr. 1–4) bedarf es dabei nicht, die Darstellung der Entnahmen in einem Betrag genügt (vgl. so AktG-GroßKomm. (2018), § 158, Rn. 24; zustimmend ADS (1997), § 158 AktG, Rn. 9). Entnahmen aus der Kap.-Rücklage sind in voller Höhe, unsaldiert mit etwaigen Aufwendungen auszuweisen (vgl. ebenso AktG-GroßKomm. (2006), § 158, Rn. 7; KK-AktG (1991), §§ 275–277 HGB, sowie § 158, Rn. 132f.; Bonner-HdR (2019), § 158 AktG, Rn. 10).
Rn. 6
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Entnahmen nach § 150 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AktG zum Zweck der Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Umwandlung gemäß §§ 207f. AktG) sind nicht auszuweisen, da es sich hierbei lediglich um eine Umbuchung zwischen zwei Passivposten der Bilanz handelt, wodurch die GuV nicht berührt wird. Anderenfalls müsste man einen zusätzlichen Ertragsposten "Einstellung in das Grundkapital aus der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln" in die GuV aufnehmen, der nicht zur Klarheit und Übersichtlichkeit i. S. d. § 243 Abs. 2 führen würde (vgl. ADS (1997), § 158 AktG, Rn. 10; AktG-GroßKomm. (2018), § 158, Rn. 25; KK-AktG (1991), §§ 275–277 HGB, sowie § 158 AktG, Rn. 132f.; Hüffer-AktG (2020), § 158, Rn. 3). Eine Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln muss jedoch wegen der Vorschrift des § 152 Abs. 2 Nr. 2 AktG in der Bilanz oder im Anhang gezeigt werden (vgl. HdR-E, AktG § 152, Rn. 9ff.).
III. Entnahmen aus Gewinnrücklagen (§ 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG)
Rn. 7
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Der Ausweis von Entnahmen aus den Gewinnrücklagen wird im Gesetz unterteilt in Entnahmen aus der gesetzlichen Rücklage, aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN, aus satzungsmäßigen Rücklagen und aus anderen Gewinnrücklagen. Eine Saldierung von Entnahmen aus und Einstellungen in die Gewinnrücklagen im gleichen Jahr ist nicht zulässig. Der der Gewinnrücklage entnommene Betrag muss jeweils aufgegliedert nach den Posten a) bis d) in voller Höhe ausgewiesen werden (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 158, Rn. 27).
1. Entnahmen aus der gesetzlichen Rücklage
Rn. 8
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Für Entnahmen aus der gesetzlichen Rücklage (zur Zulässigkeit vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 8ff.) gilt wie bei der Entnahme aus der Kap.-Rücklage die gesonderte Ausweispflicht, wenn die Entnahme zum Ausgleich eines Verlusts verwendet wird (vgl. § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a) AktG). Dienen die Entnahmen dagegen einer Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln (vgl. § 150 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AktG), wirken sie sich nicht auf die GuV aus und sind somit nicht gesondert anzugeben (vgl. HdR-E, AktG § 158, Rn. 6).
2. Entnahmen aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
Rn. 9
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Die Voraussetzungen für die Entnahme aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN regelt § 272 Abs. 4 Satz 4. Eine solche Entnahme ist möglich bei Ausgabe, Veräußerung oder Einziehung der Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN oder bei Ansatz eines niedrigeren Betrags gemäß § 253 Abs. 3 bzw. Abs. 4. Dieser Betrag muss in der GuV stets gesondert ausgewiesen werden; dies gilt auch dann, wenn sich – wie im Fall des Ansatzes eines niedrigeren Betrags auf der Aktivseite – Abschreibungsaufwand und Auflösungsertrag ausg...