Rn. 67

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Nach § 316 Abs. 1 sind die große und mittlere GmbH prüfungspflichtig. Ist entgegen dieser Vorschrift keine Abschlussprüfung durchgeführt, ist der festgestellte JA nichtig (analog § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG). Das Gleiche gilt, wenn der Abschluss von Personen geprüft worden ist, die nicht zum AP bestellt sind oder nach § 319 Abs. 1 oder nach Art. 25 EGHGB nicht AP sind (analog § 256 Abs. 1 Nr. 3 AktG). Schließlich tritt Nichtigkeit ein, falls ein geprüfter Abschluss geändert wird (z. B. durch die Gesellschafterversammlung) und der geänderte Abschluss nicht geprüft ist (analog § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG, § 316 Abs. 3).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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