Dr. Wolfgang Knop, Dr. Peter Küting
Rn. 33
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Anschaffungsnebenkosten sind nur aktivierungsfähig bzw. -pflichtig, wenn sie dem erworbenen VG einzeln (direkt) zugeordnet werden können. Diese Vorschrift ist in Anlehnung an die verrechnungstechnische Unterscheidung in EK und GK i. R.d. Kostenrechnung zu verstehen und resultiert u. a. aus Vereinfachungsüberlegungen.
Rn. 34
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die so abgegrenzten Anschaffungsnebenkosten sind grds. in die AK einbeziehungspflichtig. Auf ihre Einbeziehung kann nur verzichtet werden, wenn sie im Verhältnis zum Anschaffungspreis unbedeutend sind oder aber ihre Ermittlung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert. Zwar sind die Anschaffungsnebenkosten prinzipiell individuell dem einzelnen Beschaffungsvorgang zuzurechnen, jedoch ist in bestimmten Fällen auch eine Pauschalierung der Anschaffungsnebenkosten zulässig. Eine solche Pauschalierung darf jedoch nicht willkürlich erfolgen (vgl. Selchert (1979), S. 163).
Es muss "gewährleistet sein, dass die Pauschalierung zu keinem wesentlich anderen Anschaffungskostenbetrag als die individuelle Zurechnung der Anschaffungsnebenkosten führt" (HdJ, Abt. I/4 (2021), Rn. 28). Eine Pauschalierung kommt insbesondere bei solchen Anschaffungsnebenkosten in Betracht, die "üblicherweise und bei vielen Warenbezügen anfallen, die im Verhältnis zum Warenwert gleichbleibend oder geringfügig sind und deren Einzelzurechnung mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden ist" (AWV, DB 1960, S. 213).
Rn. 35
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die Anschaffungsnebenkosten umfassen demnach alle Ausgaben und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Versetzung des VG in einen betriebsbereiten Zustand stehen (vgl. § 255 Abs. 1 Satz 1). Zu den Aufwendungen, die mit dem Erwerb des VG im Zusammenhang stehen, zählen u. a. Transportkosten – z. B. Eingangsfrachten, Rollgelder, Transportversicherungen, Eingangszölle, Aufwendungen für Provisionen, Kommissionen, Speditions- sowie Abladekosten. Weiterhin kommen in Betracht: Steuern, z. B. die GrESt beim Erwerb von Grundstücken, die USt, sofern kein Vorsteuererstattungsanspruch besteht (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 20), ebenso Notariats-, Gerichts- und Registerkosten. Der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die GrESt, die bei dem Erwerb von UN-Anteilen entsteht, ebenfalls zu den Anschaffungsnebenkosten zählt (vgl. BayLfSt, Verfügung vom 20.08.2007 – S 2171–4 ST 3203, BB 2007, S. 2779), wird sich nicht angeschlossen. Hier fällt lediglich aufgrund einer Fiktion im GrEStG die Entstehung der GrESt mit dem Erwerb der UN-Anteile zusammen; im finalen Sinne der Abgrenzung der AK fehlt es hier an dem sachlichen Zusammenhang (vgl. i. d. S. auch BFH, Urteil vom 20.04.2011, I R 2/10, BStBl. II 2011, S. 761). Im Falle des Erwerbs von Anteilen an einer PersG (vgl. § 1 Abs. 2a GrEStG) entsteht die GrESt bei der PersG, die jedoch kein Grundstück erworben hat, sondern dies bereits besitzt. Im Falle des Erwerbs von UN-Anteilen an einer KapG entsteht über die grunderwerbsteuerliche Fiktion des mittelbaren Erwerbs des Grundstücks der KapG die GrESt – eine derartige Erwerbsfiktion ist im Ertragsteuerrecht nicht gegeben (vgl. Lohmann/von Goldacker/Gick, BB 2007, S. 295ff.; Lohmann/von Goldacker/Zeitz, BB 2007, S. 2777ff.). Die Finanzverwaltung selbst geht für die Fälle der übertragenden Umwandlung (Verschmelzung) davon aus, dass die in solchen Fällen entstehende GrESt keine Anschaffungsnebenkosten darstellen (vgl. BMF, Schreiben vom 25.03.1998 – IV B 7 – S 1978–21/98/IV B 2 – S 1909–33/98, BStBl. I 1998, S. 268). Dies ist insoweit bemerkenswert, als in diesen Fällen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das Grundvermögen übertragen wird, während bei dem Erwerb von UN-Anteilen keine Übertragung eines Grundvermögens erfolgt.
Zu den Anschaffungsnebenkosten zählen auch die Kosten für die Aufstellung und Montage von Maschinen, die an sich HK-Charakter haben. Ein typischer Fall sind die Aufwendungen für den Bau von Fundamenten für Maschinen und maschinelle Anlagen. Auch Umbaukosten gehören u. U. hierzu, sofern z. B. im Zuge der Heranschaffung von Maschinen Mauern niedergerissen bzw. wieder errichtet werden müssen.