Prof. Dr. Hartmut Bieg, Prof. Dr. Gerd Waschbusch
Rn. 15
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Hier wird die Auffassung vertreten, dass es als Zwecksetzung für ein unter den Posten "Beteiligungen" auszuweisendes Anteilsrecht an einem anderen UN ausreichend ist, wenn eine Gewinnpartizipation angestrebt wird (vgl. ebenso HB-RP (1995), § 271 HGB, Rn. 11).
Rn. 16
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Wer Anteile an einem anderen UN hält, ist aufgrund der EK-Geberposition berechtigt, an Gewinnausschüttungen zu partizipieren. Bei der Diskussion des HGB-E 1983 wurde allg. bereits die Möglichkeit der Gewinnpartizipation als ausreichend für einen Beteiligungsausweis angesehen. Eine tatsächliche Gewinnausschüttung konnte schon deswegen nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Beteiligung sein, weil in diesem Fall die Gewinnsituation der Gesellschaft bzw. die Entscheidung der für die Gewinnverwendung zuständigen Beschlussgremien über den Bilanzausweis bei den Anteilseignern entscheiden würde und so bei einer changierenden Erfolgssituation bzw. Gewinnverwendungsentscheidung eine wechselnde Postenzuordnung die Folge gewesen wäre. Schulze-Osterloh ((1981), S. 65) schlug deswegen vor, die Beteiligungsdefinition umzuformulieren in: dem "Geschäftsbetrieb [...] dienen sollen".
Rn. 17
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Die Vorstellung, die Möglichkeit oder sogar die Absicht der aktiven unternehmerischen Einflussnahme sei nach § 271 Abs. 1 Satz 1 Voraussetzung für das Vorliegen einer Beteiligung, da nur auf diese Weise die in § 271 Abs. 1 Satz 1 geforderte "Verbindung" mit dem anderen UN dem eigenen Geschäftsbetrieb "diene", wird durch die Intention des Gesetzgebers nicht gestützt. Diese Einschätzung wird vom Gesetzgeber selbst bestätigt, der in der Begründung zu dem mit § 271 korrespondierenden § 245 HGB-E 1983 entsprechend der Definition der 4. EG-R (78/660/EWG) – und auf diese (nahezu gleichlautend Art. 2 Nr. 2 der Bilanz-R 2013/34/EU (ABl. EU, L 182/19ff. vom 26.06.2013)) kommt es letztlich allein an – klarstellt, dass der "Anteilsbesitz zur Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenem Unternehmen dient; es muß danach nicht notwendig die Absicht bestehen, auf die Geschäftsführung des anderen Unternehmens Einfluß zu nehmen" (BR-Drs. 257/83, S. 81; Herv.d. d.Verf.). Biener (AG 1978, S. 251 (254)) stellt in einer ersten Kommentierung des Art. 17 der 4. EG-R fest, das "Bestehen einer besonderen Beteiligungsabsicht [werde, d.Verf.] nicht verlangt; insbesondere [müsse, d.Verf.] weder eine Einflußnahme auf das Beteiligungsunternehmen noch die Herbeiführung einer engen wirtschaftlichen Verbindung beabsichtigt" sein; und weiter: "Die bisherige Praxis [nach AktG 1965, d.Verf.] wird daher nicht beibehalten werden können".
Rn. 18
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Damit bleibt nur noch die Frage offen, ob die Möglichkeit der Gewinnpartizipation für die Einstufung eines Anteils als Beteiligung ausreicht oder "weitere qualitative Voraussetzungen" hinzutreten müssen, ob also mit einer Beteiligung mehr verfolgt werden muss als die "Absicht einer Kapitalanlage gegen angemessene Verzinsung" (Biener/Berneke (1986), S. 185; vgl. auch ADS (1997), § 271, Rn. 19ff.; diese Formulierung findet sich für das alte Bilanzrecht bereits bei ADS (1968), § 152 AktG, Rn. 28).