Rn. 46
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Der AR soll aus dem Prüfungsbericht ersehen können, ob
- die Berichterstattung nach Überzeugung des AP einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaftslegung entspricht (vgl. § 312 Abs. 2 AktG);
- nach durchgeführter Prüfung die tatsächlichen Angaben in dem Bericht des Vorstands richtig sind;
- bei den im Bericht aufgeführten Rechtsgeschäften nach den Umständen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme bekannt waren, die Leistung betreffender Gesellschaft nicht unangemessen hoch war und nach welchen Beurteilungsmaßstäben der Prüfer zu dieser Feststellung gekommen ist;
- sich im Berichtsjahr Benachteiligungen bei berichtspflichtigen Rechtsgeschäften ergeben haben und ob und inwieweit diese Benachteiligungen tatsächlich bereits oder durch Gewährung bestimmter Vorteile ausgeglichen worden sind oder werden;
- bei den im Bericht aufgeführten Maßnahmen keine Umstände für eine wesentlich andere Beurteilung als die durch den Vorstand sprechen und ggf. nach welchen Beurteilungsmaßstäben der Prüfer Vorgänge wesentlich anders als der Vorstand beurteilt;
- der AP aus den Erkenntnissen bei der JA-Prüfung und der Prüfung des Abhängigkeitsberichts schließt, dass der Bericht über Beziehungen zu verbundenen UN unvollständig ist, oder sich konkrete und wesentliche Zweifel an der Vollständigkeit des Berichts ergeben;
- der AP sich den Feststellungen des Vorstands, dass Nachteile aus Rechtsgeschäften oder Maßnahmen nicht ausgeglichen wurden, anschließt.
Rn. 47
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Der Prüfungsbericht soll auch darüber Auskunft geben, ob der Vorstand die vom AP verlangten Aufklärungen und Nachweise erteilt und die Vollständigkeitserklärung abgegeben hat (vgl. dazu auch HdR-E, AktG § 313, Rn. 21f.).
Rn. 48
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Im Übrigen ist zu empfehlen, im Prüfungsbericht kurz zu Art und Umfang der Prüfungshandlungen, der Prüfungsunterlagen sowie zum Prüfungszeitpunkt und -zeitraum Hinweise zu geben.
Rn. 49
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Kommt der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Angaben des Berichts des Vorstands nach § 312 AktG unvollständig sind, so können ggf. die fehlenden Angaben in den Prüfungsbericht aufzunehmen sein.
Rn. 50
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Kommt der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Leistung der AG/KGaA/SE bei Rechtsgeschäften unangemessen hoch war oder die Umstände für eine wesentlich andere Beurteilung von Maßnahmen als die durch den Vorstand sprechen, so hat der AP dies im Prüfungsbericht zu begründen und zu erläutern. Der Bericht muss in diesem Fall auch die Beurteilungsmaßstäbe erkennen lassen, nach denen der AP zu seinem vom Vorstand abweichenden Urteil gekommen ist. Diese Pflicht zu weitergehenden begründenden Erläuterungen gilt für alle Fälle, in denen der BV einzuschränken oder zu versagen ist.