Rn. 2

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Gemäß § 324 Abs. 1 AktG wird die in § 150 AktG enthaltene Verpflichtung der AG (KGaA bzw. SE) zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage (vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 1ff.) für die eingegliederte Gesellschaft aufgehoben. Damit finden weder die Vorschriften über die Bildung und Dotierung (vgl. § 150 Abs. 1f. AktG) noch über die Verwendung bei der Eingliederung ggf. vorhandener gesetzlicher Rücklagen nach § 150 Abs. 3f. AktG Anwendung (vgl. Hüffer-AktG (2020), § 324, Rn. 2). Auch entfällt eine etwa erhöhte Dotierungspflicht nach § 300 AktG (vgl. HdR-E, AktG § 300, Rn. 1ff.) selbst dann, wenn etwa ein GAV zwischen der eingegliederten Gesellschaft und der Hauptgesellschaft besteht. § 324 AktG vermag jedoch nicht satzungsmäßige Vorschriften zur Bildung von Rücklagen aufzuheben, hierfür bedarf es vielmehr einer entsprechenden Satzungsänderung (vgl. ebenso Hüffer-AktG (2020), § 324, Rn. 2; KK-AktG (2004), § 324, Rn. 4; MünchKomm. AktG (2020), § 324, Rn. 2). Auf Kap.-Rücklagen ist § 324 AktG nicht (auch nicht analog) anzuwenden (vgl. zutreffend Emmerich/Habersack (2020), § 324 AktG, Rn. 4; Hüffer-AktG (2012), § 324, Rn. 3; KK-AktG (2004), § 324, Rn. 5).

 

Rn. 3

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Darlehen und sonstige Finanzierungsmaßnahmen einer Hauptgesellschaft gegenüber der eingegliederten Gesellschaft unterliegen nicht den Regelungen über den sog. EK-Ersatz, da aufgrund der umfassenden Regelung in § 322 AktG (gesamtschuldnerische Mithaftung) eine Notwendigkeit hierfür nicht besteht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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