Rn. 55

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Prinzipiell sind sämtliche Bruttobezüge sowie sonstige unmittelbare Vergütungen für im GJ geleistete Arbeiten und Dienste der in einem Beschäftigungsverhältnis (z. B. aufgrund eines Arbeitsvertrags) mit dem UN stehenden Mitarbeiter hier zu erfassen. Eine Abgrenzung der hierunter auszuweisenden Aufwendungen hat nach mehreren Kriterien zu erfolgen:

(1) Es muss sich um Aufwendungen für eigene, durch Dienstvertrag an das UN gebundene Mitarbeiter handeln. Dazu zählen sämtliche Arbeiter und Angestellten, einschließlich der Teilzeit-Beschäftigten, Auszubildenden sowie Mitglieder der Geschäftsführungsorgane (wie Vorstände von AG/SE, Geschäftsführer einer GmbH). Auch die für die aktive Tätigkeit eines persönlich haftenden Gesellschafters (z. B. bei der KGaA) gezahlten Entgelte sind trotz Fehlens eines Dienstverhältnisses einzubeziehen. Nicht hier­unter fallen jedoch Aufwendungen für AR-Mitglieder, selbständige Handelsvertreter (Ausweis jeweils im Posten Nr. 8) oder für von anderen UN zur Verfügung gestellte Zeit- bzw. Leiharbeitskräfte (vgl. speziell dazu auch HdR-E, HGB § 267, Rn. 14f.; im Übrigen Bömelburg/Rägle/Gahm, DB 2013, S. 765ff.; Ross, DB 2016, S. 2853ff.) bzw. durchgeführte Lohnbearbeitung (Ausweis im Posten Nr. 8 bzw. Nr. 5 lit. b)).
 

Rn. 56

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

(2) Alle Arten von Bezügen dieser Mitarbeiter für ihre Arbeitsleistungen sind zu berücksichtigen, unabhängig von ihrer Bezeichnung, der Art der dafür geleisteten Arbeit oder der Form der Vergütung (vgl. ADS (1997), § 275, Rn. 100; WP-HB (2023), Rn. F 822). Neben dem Grundlohn bzw. -gehalt werden hier deshalb z. B. die folgenden Entgeltbestandteile einbezogen: Entgelt für Überstunden, alle Arten von Zulagen und Zuschlägen, Urlaubs- und Feiertagslöhne, Löhne und Gehälter für Ausfallzeiten (Krankheit, Fortbildung, andere bezahlte Fehlzeiten), Weihnachts- und Urlaubsgeld, Zahlungen aufgrund des Lohnfortzahlungsgesetzes sowie des VermBG, Leistungen aus Vorruhestandsregelungen (da i. d. R. Abfindungscharakter) und Entgelte aus Altersteilzeitvereinbarungen, allg. Aufwands- und Trennungsentschädigungen, Provisionen an Mitarbeiter, Prämien aller Art, Gratifikationen, Tantiemen, Erfolgs- und Gewinnbeteiligungen (soweit sie nicht aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Empfängers handelsrechtlich als Gewinnverwendung zu behandeln sind), Vergütungen für Erfindungen oder Verbesserungsvorschläge, Jubiläumsgelder, an Mitarbeiter gewährte Aktienoptionen (soweit vom UN entgeltlich erworben; vgl. MünchKomm. HGB (2024), § 275, Rn. 54). Auch Abfindungen an ausscheidende Mitarbeiter fallen unter diesen Posten, es sei denn, dass im Einzelfall erhebliche Beträge nicht mehr als Entgelt für früher geleistete Dienste angesehen werden können (dann Ausweis im Posten Nr. 8). Infolge des BilRUG-bedingten Wegfalls der "a.o. Aufwendungen" sind Personalaufwendungen, die außerhalb der "gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" anfallen, z. B. Abfindungen i. R.e. Sozialplans, unter Posten Nr. 6 auszuweisen. Dabei ist die Anhangangabe nach § 285 Nr. 31 zu beachten (vgl. Beck-HdR, B 333 (2018), Rn. 47, 91).
 

Rn. 56a

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Da die Form der Vergütung keine Rolle spielt, sind auch Sachleistungen, wie die mietfreie Dienstwohnung, unentgeltliche Nutzung von Firmenwagen zu privaten Zwecken, Deputate u.Ä. (Gegenbuchung dann im Posten Nr. 4), und/oder von betreffendem UN übernommene Versicherungsprämien (soweit nicht im Posten Nr. 6 lit. b) auszuweisen), LSt etc. hier auszuweisen. Dabei sollte die Bewertung zu Preisen erfolgen, die der entsprechende Mitarbeiter für die Leistung am Markt aufzuwenden gehabt hätte bzw. die das UN für jene Leistung hätte erzielen können; aus Praktikabilitätserwägungen und mangels Erheblichkeit können aber auch die für lohnsteuerliche Zwecke angesetzten Werte verwendet werden.

 

Rn. 56b

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Die Art der für das Entgelt geleisteten Arbeit ist nicht maßgeblich. Sind z. B. Löhne für aktivierte Eigenleistungen oder weiterberechnete Lohnarbeiten an Fremde angefallen, so gilt es, die entsprechenden Erträge nicht hier mit dem Aufwand zu saldieren, sondern stattdessen brutto im Posten Nr. 3 bzw. Nr. 4 (oder je nach Branche auch im Posten Nr. 1) auszuweisen. Nicht zum Posten Nr. 6 lit. a) gehören alle Aufwendungen, die im Posten Nr. 6 lit. b) auszuweisen sind (vgl. dazu die Erläuterungen unter HdR-E, HGB § 275, Rn. 59ff.), sowie neben sämtlichen spezifischen Kostenerstattungen an Mitarbeiter (z. B. Reisekosten, ggf. einschließlich der Pauschalen für Übernachtung und Verpflegung, für Nutzung des privaten Pkw auf Dienstreisen und Bewirtungskosten) schließlich auch AR-Bezüge von AN-Vertretern (Ausweis jeweils im Posten Nr. 8).

 

Rn. 57

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(3) Als Aufwand sind die Bruttobeträge der Löhne und Gehälter sowie sonstigen o. g. Vergütungen, jedoch ohne den vom Arbeitgeber zu tragenden oder getragenen Anteil an Sozialabgaben (Ausweis unter Posten Nr. 6 lit. b)), auszuweisen. Eine Kürzung u...

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