Rn. 138

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Bewertung des Leasinggegenstands erfolgt in Abhängigkeit von den Eigenschaften des dem Leasingnehmer zur Nutzung überlassenen Vermögenswerts. Handelt es sich bei dem Leasingobjekt z. B. um einen Vermögenswert des Sach-AV, sind die Bewertungsvorschriften des IAS 16 zu beachten; bei immateriellen Vermögenswerten ist IAS 38 maßgebend (vgl. IFRS 16.84). Die Berücksichtigung von Wertminderungen erfolgt auf Basis der Normen des IAS 36 (vgl. IFRS 16.85). Der Leasinggeber hat des Weiteren die Erträge aus dem Leasingvertrag gemäß IFRS 16.81 linear erfolgswirksam zu erfassen, sofern nicht eine andere Methode den Nutzenverlauf besser widerspiegelt. Dementsprechend sind ggf. bei Vereinbarung davon abweichender Leasingratenzahlungen aktive oder passive Abgrenzungen im Vergleich zur fiktiven linearen Ratenverteilung über die Laufzeit vorzunehmen. Vertragsabschlusskosten sind mit dem Leasinggegenstand zu aktivieren und über die Laufzeit des Leasingvertrags analog der Erfassung der Leasingzahlungen zu verteilen (vgl. IFRS 16.83).

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