Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
Rn. 36
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Die Aufwendungen, die aufgrund der Aktivierung über den Posten Nr. 3 neutralisiert werden, können verschiedener Art sein, so z. B. Personal- oder auch Materialaufwand (wie Fertigungsmaterial, Hilfsstoffe oder auch bezogene Leistungen). Strittig war und ist dabei, ob und inwieweit der entsprechende Materialaufwand in den Posten Nr. 3 und Nr. 5 der GuV auszuweisen oder alternativ direkt als Zugang auf Anlagekonten zu verbuchen ist.
Rn. 36a
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Sind in einer aktivierten Eigenleistung (z. B. ein selbst erstelltes Gebäude) in größerem Umfang von außen bezogene Materialien und Leistungen (z. B. Architektenhonorare) enthalten, so ergäbe sich ein falsches Bild über die "Eigenleistung", wenn alle diese Aufwendungen im Posten Nr. 5 und als Korrektur in gleicher Höhe Erträge im Posten Nr. 3 erschienen (= Bruttomethode). Hier ist es erforderlich, die Aufblähung der GuV um den gleichen Betrag in einem Aufwands- und einem Ertragsposten dadurch zu vermeiden, dass wesentliche fremdbezogene Materialien und Leistungen direkt als AK auf den Anlagekonten aktiviert und nur die "echten" Eigenleistungen mit ihren HK berücksichtigt werden (= Nettomethode). Auch Adler/Düring/Schmaltz ((1997), § 275, Rn. 63) greifen auf die Bruttomethode nur dann zurück, wenn die fremdbezogenen Materialien im Verhältnis zum Wert der Eigenleistung von untergeordneter Bedeutung sind.
Rn. 36b
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Teilweise gegensätzlichen Meinungen (vom Ansatz, weniger vom Ergebnis her, z. B. Biener (1979), S. 86; Biener/Berneke (1986), S. 210), begründet mit dem Bruttoprinzip sowie dem gesonderten Ausweis aller bezogener Materialien oder Leistungen, kann nicht gefolgt werden. Erstens hat auch das Bruttoprinzip seine Grenzen; denn anderenfalls könnte die Meinung vertreten werden, auch Käufe von Anlagen, Maschinen etc. statt direkt im AV über die Posten Nr. 3 und Nr. 5 zu verbuchen. Zweitens spricht das Gesetz klar von "Eigenleistungen" (d. h. Einsatz interner Ressourcen, wie Arbeitskräfte), während die hier diskutierten Aufwendungen eindeutig als Fremdbezug bzw. Fremdleistung zu qualifizieren sind. Allenfalls aus Gründen der Praktikabilität sowie dem Grundsatz der Wesentlichkeit erscheint es deshalb zulässig, aktivierten Materialaufwand (i. S. d. Postens Nr. 5) in begrenztem Umfang beim Posten Nr. 3 zu neutralisieren und damit "brutto" zu verrechnen.