Rn. 4

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Die Erstellung des Prüfungsberichts gehört zu den Vertragspflichten des AP. Der AP hat über das Ergebnis der Prüfung in zweifacher Form zu berichten. Während der BV (externes Berichtsinstrument) nach § 322 in verkürzter Form der Öffentlichkeit das Prüfungsergebnis zusammenfasst, hat der Prüfungsbericht (internes Berichtsinstrument) die Funktion, den maßgeblichen Organen betreffender Gesellschaft das Prüfungsergebnis näher zu erläutern (vgl. ADS (2000), § 321, Rn. 19; Beck Bil-Komm. (2022), § 321 HGB, Rn. 15; WP-HB (2021), Rn. M 5, 8). Bezüglich der "verkürzten Form" den BV betreffend sei hier lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass dieser infolge der neuen Anforderungen der AP-VO und der damit einhergegangenen Änderungen in den internationalen (vgl. ISA 700, 701, 705 und 706 (2015)) sowie nationalen Prüfungsstandards (vgl. IDW PS 400, 401, 405 und 406 (2021); sog. IDW PS 400er-Reihe) eine grundlegende Änderung erfuhr. Der bisherige kurze und standardisierte BV, das sog. Formeltestat, wurde um weitergehende Detailerläuterungen ergänzt, mit der Folge, dass BV fortan einen deutlich größeren Umfang aufweisen dürften (vgl. grundlegend HdR-E, HGB § 322, Rn. 1ff.).

 

Rn. 5

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Aus der Notwendigkeit, auch Vorgänge offen zu legen, die der Geheimsphäre des UN zugehören, erklärt sich der vertrauliche Charakter des Prüfungsberichts. Für die Weitergabe gelten grds. die Vorschriften zur Verschwiegenheitspflicht nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO, den §§ 10f. BS WP/vBP (2016/2022) sowie § 333 (vgl. etwa WPO-Komm. (2022), § 43, Rn. 226ff.; überdies HdR-E, HGB § 333, Rn. 1ff.). Der Adressatenkreis des Prüfungsberichts ist zunächst beschränkt auf die Leitungs- und Kontrollorgane der Gesellschaft einschließlich der Mitglieder eines Ausschusses bei AG, KGaA und SE (vgl. § 321 Abs. 5 und § 170 Abs. 3 AktG). Nach Art. 11 Abs. 1 der AP-VO ist bei PIE der Prüfungsausschuss des geprüften UN Primäradressat des Prüfungsberichts. Ist ein Prüfungsausschuss nicht vorhanden, dann ist der zusätzliche Bericht dem Gremium vorzulegen, das bei dem geprüften UN vergleichbare Funktionen innehat. Bei KGaA gehören darüber hinaus nach § 283 Nr. 10 AktG persönlich haftende Gesellschafter, bei GmbH nach § 42a GmbHG alle Gesellschafter sowie – falls vorhanden – der AR zu den ausdrücklich im Gesetz genannten Adressaten. Ferner haben MU nach § 290 (bzw. § 11 PublG) ein Recht auf Aushändigung des Prüfungsberichts von TU gemäß § 294 Abs. 3.

 

Rn. 5a

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Weiterhin existieren verschiedene gesetzliche Sonderregelungen, die eine Vorlagepflicht an Aufsichtsämter (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 KWG bei Kreditinstituten, § 37 Abs. 5 VAG bei Versicherungen) und die Finanzverwaltung (vgl. § 150 Abs. 4 AO, § 60 Abs. 3 EStDV, die die mit der Steuerklärung einzureichenden Unterlagen definieren; betrifft somit weder den Prüfungsbericht zu einem KA noch den Prüfungsbericht zu einem für Offenlegungszwecke erstellten IFRS-EA nach § 325 Abs. 2a) vorsehen (vgl. Hense, in: FS Budde (1995), S. 287 (299ff.)). Gebietskörperschaften, denen einzeln oder gemeinsam die Mehrheit an einem UN in privater Rechtsform zusteht, ist auf Verlangen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 HGrG der Prüfungsbericht zu übersenden.

 

Rn. 5b

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Nach geltender Rspr. (vgl. bereits BAG, Beschluß vom 08.08.1989,1 ABR 61/88, DB 1989, S. 2621ff.) ist schließlich der Wirtschaftsausschuss eines UN zumindest dann berechtigt, die Vorlage des Prüfungsberichts zu fordern, wenn ein diesbezüglicher Beschluss der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG vorliegt. Grds. steht allen Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses ein umfassendes Einblicksrecht in Unterlagen zu, die zum Verständnis der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 106 Abs. 3 BetrVG erforderlich sind. Ob dazu auch der Prüfungsbericht zählt, ist umstritten (vgl. BetrVG-Komm. (2018), § 106, Rn. 39, m. w. N.; für eine Vorlagepflicht insbesondere Fabricius, AuR 1989, S. 121ff.). Sollte durch die Vorlage eine Gefährdung des Schutzes von Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnissen zu befürchten sein, kann die Einigungsstelle die Einsichtsrechte der Wirtschaftsausschussmitglieder einschränken (vgl. Fitting-BetrVG (2022), § 108, Rn. 25 i. V. m. § 106, Rn. 37ff., sowie § 109, Rn. 4).

 

Rn. 5c

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Dagegen haben weder die HV noch einzelne Aktionäre ein Recht auf Kenntnisnahme des Prüfungsberichts (vgl. ebenso WP-HB (2021), Rn. M 30). Stellt die HV nach § 173 AktG den JA fest und erfordert eine sachgerechte Feststellung genauere Kenntnisse von Ansatz, Bewertung und Ausweis einzelner Positionen, so sind der Vorstand und der AR einer AG, KGaA bzw. SE berechtigt, einzelne Passagen aus dem Prüfungsbericht zu zitieren oder ihn vollständig oder teilweise bekannt zu machen. In derartigen Fällen steht außerdem der AP, der an der HV zur Feststellung des JA teilnehmen muss, zur Auskunftserteilung zur Verfügung (vgl. ADS (2000), § 321, Rn. 23). Erlangt ein einzelner Aktionär in seiner Eigenschaft...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?