Prof. Dr. Michael Dusemond, Dr. h.c. Armin Pfirmann
Rn. 14
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
In der Bilanz werden unter der Position A.II. gemäß § 266 Abs. 2 als Sachanlagen Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, BGA sowie geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau ausgewiesen.
Rn. 15
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind (höchstens) mit den AK, Bauten (höchstens) mit den AHK, vermindert um planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 anzusetzen. Zu den AK von Grundstücken und Bauten zählen außer dem eigentlichen Kaufpreis auch die direkt zuordenbaren Anschaffungsnebenkosten und die nachträglichen AK (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 18ff.), z. B. die Gerichts- und Notariatsgebühren, die GrESt, Maklergebühren und andere Vermittlungsprovisionen, Sachverständigenhonorare, Ablösungs- und Abstandszahlungen, Straßenanliegerbeiträge sowie ferner die Kosten für die besondere Herrichtung eines Grundstücks, wie z. B. Planierung, Entwässerung und Parzellierung. Sofern für ein bebautes Grundstück ein Gesamtpreis vereinbart worden ist, muss dieser für Zwecke der weiteren Bewertung (v.a. für die Bemessung der Gebäudeabschreibung) auf Grund und Boden und aufstehende Bauten in einem angemessenen Verhältnis (so z. B. nach Maßgabe der Verkehrswertrelation (vgl. IDW RS IFA 2 (2015), Rn. 14)) aufgeteilt werden. Eine Aufteilung ist auch für all diejenigen Nebenkosten erforderlich, die sich nicht eindeutig Grund und Boden oder Bauten zuordnen lassen.
Rn. 16
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Umstritten ist die Frage, inwiefern beim Erwerb eines bebauten Grundstücks im Falle des Abbruchs der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude die hierbei anfallenden Abbruchkosten und der noch nicht abgeschriebene Gebäuderestwert zu den nachträglichen AK des Grundstücks gehören. Der BFH macht die nachträgliche Einbeziehung der Abbruchkosten und des Gebäuderestwerts in die AK des Grund und Bodens zum einen vom Vorhandensein einer Abbruchabsicht im Erwerbszeitpunkt und zum anderen von der mit dem Abbruch verfolgten Zielsetzung abhängig (vgl. BFH, Beschluss vom 12.06.1978, GrS 1/77, BStBl. II 1978, S. 620 (620ff.)).
Wird ein in Abbruchabsicht erworbenes Gebäude beseitigt, ohne dass an seiner Stelle neue Baulichkeiten errichtet werden, so sieht der BFH den Kaufpreisanteil für das Gebäude allein zum Zweck des Erwerbs von Grund und Boden aufgewendet und fordert demzufolge, dass der Gebäuderestwert im Zeitpunkt des Abbruchs und die Abbruchkosten als nachträgliche AK des Grund und Bodens zu behandeln sind (vgl. hierzu auch ADS (1995), § 255, Rn. 24; HdR-E, HGB § 255, Rn. 48). Die steuerrechtliche Handhabung des Gebäudeabbruchs und ihre Übernahme ins Handelsrecht sind in der Literatur auf Kritik gestoßen (vgl. Karrenbauer, BB 1985, S. 2288ff.; Beck Bil-Komm. (2020), § 255 HGB, Rn. 373f.).
Gegen eine handelsrechtliche Geltendmachung des subjektiven Kriteriums einer "Abbruchabsicht im Erwerbszeitpunkt" spricht, dass die handelsrechtlichen Bilanzierungsnormen (Einzelbewertungs- und Anschaffungswertprinzip) ja gerade der objektiven Darstellung eines gegebenen Sachverhalts dienen (vgl. Rose/Luckey, DB 1976, Beilage Nr. 5 zu Heft 8, S. 1 (3f.)). Erwirbt nun ein UN ein mit einem objektiv werthaltigen Gebäude bebautes Grundstück, so erwirbt es zwei unabhängig von einer etwaig bestehenden Abbruchabsicht in ihrer weiteren Wertentwicklung selbständig zu behandelnde VG. Wird das Gebäude abgerissen, so ist ein evtl. noch vorhandener RBW in der Abbruchperiode i. R.e. außerplanmäßigen Abschreibung voll als Aufwand zu behandeln. Auch die Abbruchkosten sind als durch das abgerissene Gebäude verursachter Aufwand voll ergebnismindernd zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung des Einzelbewertungsprinzips verbietet sich die Zurechnung der Abbruchkosten zu einem anderen als dem direkt betroffenen (verursachenden) VG (vgl. Kromschröder, StuW 1974, S. 112 (123f.); Beck Bil-Komm. (2020), § 255 HGB, Rn. 366).
Lediglich für den Fall, dass das UN ein Grundstück mit darauf befindlichen Baulichkeiten erwirbt, die nach objektiver Beurteilung bereits zum Anschaffungszeitpunkt unter technischen und/oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten völlig wertlos sind, erscheint unabhängig vom Vorhandensein einer Abbruchabsicht zum Erwerbszeitpunkt eine Qualifizierung der Abbruchkosten – ein RBW kann nicht vorhanden sein, da der gesamte Kaufpreis auf Grund und Boden entfällt – als nachträgliche AK des Grund und Bodens vertretbar. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einzelbewertung liegt hier nicht vor, da das UN lediglich einen VG, nämlich Grund und Boden, erworben hat. Die aufstehenden, objektiv wertlosen Baulichkeiten können nicht als VG gelten, da sie von vornherein einer betrieblichen Nutzung, gleich welcher Art, nicht zugeführt werden können. Die Abbruchkosten können demzufolge auch nicht in Zusammenhang mit einem VG "Gebäude" gebracht werden, vielmehr sind sie ausschließlich Aufwendungen, die dazu dienen...