Dr. Alfred Simlacher, Dr. Stephan Vossel
Rn. 20
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
§ 274 ist im JA von KapG und bestimmten, in § 264a Abs. 1 definierten PersG, die keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben (sog. haftungsbeschränkte PersG), anzuwenden. Weitere UN, welche unter das PublG fallen, haben § 274 sinngemäß anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG). Kleine KapG ebenso wie haftungsbeschränkte PersG sind von der Anwendung des § 274 befreit (vgl. § 274a Nr. 4). Gleiches gilt für Kleinst-KapG bzw. Kleinst-PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 nach § 267a Abs. 2 i. V. m. § 274a Nr. 4. UN, welche § 274 nicht (verpflichtend) anwenden müssen, können latente Steuern nach dieser Vorschrift gleichwohl freiwillig bilanzieren (vgl. zur Nichtanwendung der Erleichterung nach § 274a nur Beck Bil-Komm. (2024), § 274a HGB, Rn. 1ff.; für PersG IDW RS HFA 7 (2017), Rn. 18).
Rn. 21
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Auf den KA sind die Vorschriften des § 274 nach § 298 Abs. 1 grds. entsprechend anzuwenden (vgl. Beck Bil-Komm. (2024), § 306 HGB, Rn. 10ff.). Hierbei gelten sämtliche Vorschriften des § 274, wie bspw. der Einbezug von steuerlichen Verlustvorträgen oder das Aktivierungswahlrecht für einen Aktivüberhang, der auf temporären Differenzen aus der Anpassung an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsmethoden beruht, i. R.e. Gesamtdifferenzbetrachtung (vgl. DRS 18.14). Für latente Steuern, welche aus Konsolidierungsmaßnahmen resultieren, existiert indes nach § 306 – abweichend von § 274 – eine Aktivierungspflicht (vgl. DRS 18.25).
Rn. 22
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
§ 274 bildet latente betriebliche Ertragsteuern ab, die an den Gewinn oder das Einkommen anknüpfen. Diese umfassen aus deutscher Sicht v.a. die KSt, den SolZ und die GewSt. Steuerlatenzen sind vom Bilanzierungssubjekt nur für solche Steuerarten zu erfassen, mit denen es konfrontiert ist bzw. konfrontiert sein wird. Bei KapG werden daher – sofern keine persönlichen Befreiungen vorliegen – die KSt, der SolZ und die GewSt betrachtet. Für PersG, welche gewerblich tätig sind (aus steuerlicher Sicht: gewerbliche Mitunternehmerschaften), ist hingegen nur die GewSt zu berücksichtigen. Sollte eine PersG hingegen keine gewerblichen Einkünfte erzielen (freiberufliche oder vermögensverwaltende Tätigkeit), unterliegen diese nicht der GewSt, so dass eine Bilanzierung latenter Steuern dementsprechend vollständig entfällt. Die deutsche ESt von Mitunternehmern hat hingegen keinen Einfluss auf Steuerlatenzen, selbst wenn sie in Ausnahmefällen von einer Gesellschaft für ihren Gesellschafter (natürliche Person) oder vom betrieblichen Bankkonto eines Einzelunternehmers entrichtet wird. Ausländische betriebliche Ertragsteuern (z. B. aufgrund einer ausländischen Betriebstätte des UN, auf dessen Ergebnisse dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zusteht) sind parallel zu Inlandssteuern zu prüfen und ggf. bei der Bilanzierung latenter Steuern zu berücksichtigen. Begrenzt wird Art und Umfang der betrieblichen Steuern durch den Wortlaut des § 274, welcher als Auslöser von Steuerlatenzen bestimmte Sachverhalte vorgibt (Differenzen zwischen handels- und steuerrechtlichen Wertansätzen oder steuerliche Verlustvorträge). Knüpft eine Ertragsteuerart an eine andere Bemessungsgrundlage an (z. B. an den Umsatz oder EK-Bestand des UN), ist § 274 zunächst nicht einschlägig. Selbst bei einer vereinfachten Gewinnermittlung, wie bspw. der deutschen Tonnagebesteuerung gemäß § 5a EStG, wird eine Anwendung des § 274 für diesen Bereich nicht immer möglich sein. Jedoch sind weitergehende konkrete Überlegungen erforderlich, ob eine analoge Anwendung doch in Frage kommen könnte.
Rn. 23
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Aufgrund des hohen inländischen Steuerniveaus ist in praxi davon auszugehen, dass das Entstehen einer nationalen Ergänzungssteuer i. S. v. § 90 MinStG eine nur sehr geringe praktische Bedeutung erlangen wird und die Ausnahmeregelung des § 274 Abs. 3 insoweit ins Leere läuft (vgl. EY (2024), S. 2). Im Gegensatz hierzu ist die Erhebung von anerkannten nationalen Ergänzungssteuern (vgl. § 7 Abs. 2 MinStG) durch ausländische Staaten sehr wohl von praktischer Relevanz, so dass insbesondere im Kontext der Bilanzierung von ausländischem Vermögen im handelsrechtlichen Abschluss deutscher Gesellschaften (z. B. in Form von Betriebstätten) diese Steuern als relevante Ertragsteuern i. S. d. § 274 zu qualifizieren wären, durch die Ausnahmeregelung des Abs. 3 gleichwohl nicht zu berücksichtigen sind.
Rn. 24–29
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
vorläufig frei