Rn. 10
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Der Abhängigkeitsbericht ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht nur im Fall einer unmittelbaren Abhängigkeit durch die abhängige Gesellschaft – also z. B. durch die von ihrer Muttergesellschaft beherrschte Tochtergesellschaft – zu erstellen, sondern auch im Fall der nur mittelbaren Abhängigkeit. Der unmittelbaren Abhängigkeit steht nach § 17 AktG die mittelbare Abhängigkeit gleich. So ist z. B. bei einem dreistufigen Konzernaufbau – Mutter- (M), Tochter- (T) und Enkelgesellschaft (E) – T unmittelbar abhängig von M und E unmittelbar abhängig von T. Zugleich ist E aber auch mittelbar abhängig von der – T (unmittelbar) beherrschenden – M. Bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen hat E einen Abhängigkeitsbericht aufzustellen und muss sowohl über die Beziehungen zu der sie unmittelbar beherrschenden T als auch über diejenigen zu der sie mittelbar beherrschenden M sowie ferner über die Beziehungen zu den mit diesen Gesellschaften (M und T) verbundenen UN berichten. Auch wenn die von T unmittelbar und von M mittelbar abhängige E zwar über ihre Beziehungen zu beiden herrschenden und den ihnen verbundenen UN berichten muss, braucht E zu diesem Zweck keine zwei äußerlich getrennten Berichte aufstellen. Vielmehr reicht für diesen Zweck bei E ein Abhängigkeitsbericht, aus dem allerdings eindeutig hervorgehen muss, welche Geschäfte und Maßnahmen auf Veranlassung oder im Interesse welches der herrschenden UN oder der mit ihnen verbundenen UN vorgenommen wurden (h. M.; vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 9; KK-AktG (2004), § 312, Rn. 11; MünchKomm. AktG (2020), § 312, Rn. 129). Neben E hat bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen auch T – als unmittelbar abhängige Gesellschaft der M – einen Abhängigkeitsbericht zu erstellen und hierin über ihre Beziehungen zu M und zu den mit M verbundenen UN zu berichten.
Rn. 11
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Abhängigkeit von einem anderen UN liegt nicht vor, wenn ein beherrschender Einfluss dieses UN nur mit Hilfe eines anderen – z. B. durch einheitliches Abstimmverhalten mit einem anderen Aktionär der AG/KGaA/SE in der HV – ausgeübt werden kann, dessen Mitwirkung jedoch nicht sicher ist. Wenn das koordinierte Verhalten der Gesellschafter jedoch auf einer hinreichend gesicherten Grundlage – wie z. B. einem Gesellschafts-, Interessengemeinschafts-, Konsortial- oder Stimmbindungsvertrag – beruht, kann Abhängigkeit der Gesellschaft zugleich gegenüber zwei oder mehreren herrschenden UN bestehen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 331f.). Bejahendenfalls wird von einer mehrfachen Abhängigkeit der Gesellschaft gesprochen, weil die Abhängigkeit dann nicht nur gegenüber einem herrschenden UN besteht, sondern gegenüber jedem der gleichstufig herrschenden UN. Eine mehrfache Abhängigkeit kann typischerweise bei einer als Gemeinschafts-UN geführten Gesellschaft vorliegen, jedenfalls dann, wenn die koordinierte Willensbildung der Gesellschafter auf einer vertraglichen Grundlage beruht (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 12; § 17 AktG, Rn. 41; Joussen, AG 1998, S. 329 (330); KK-AktG (2004), § 312 AktG, Rn. 12; MünchKomm. AktG (2020), § 312, Rn. 130). Ein paritätisches Gemeinschafts-UN ist jedoch nicht zwangsläufig von beiden Muttergesellschaften abhängig, sondern nur, wenn die Koordination der beiden Muttergesellschaften sichergestellt ist (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 331, m. w. N.). Im Fall der mehrfachen Abhängigkeit der Gesellschaft genügt ein einheitlicher Abhängigkeitsbericht, aus dem sich aber wiederum ergeben muss, welche Rechtsgeschäfte und Maßnahmen mit welchem bzw. auf Veranlassung oder im Interesse welches der herrschenden oder der mit ihm verbundenen UN vorgenommen wurden (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 9; KK-AktG (2004), § 312, Rn. 11; MünchKomm. AktG (2020), § 312, Rn. 129).
Rn. 12
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Wenn während des abgelaufenen GJ das herrschende UN seine Beteiligung an einen neuen Anteilseigner veräußert hat und dieser das Herrschaftsverhältnis fortsetzt (wechselnde Abhängigkeit), ist über beide Zeitabschnitte zu berichten. Auch in diesem Fall genügt ein einheitlicher Abhängigkeitsbericht, aus dem aber ebenfalls hervorgehen muss, welchem der herrschenden UN die berichtspflichtigen Rechtsgeschäfte und Maßnahmen zuzuordnen sind (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 24a; Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 347).