Prof. Dr. Lutz Richter, Dr. Magdalena Kruczynski
Rn. 38
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
In § 5b Abs. 1 EStG ist ausschließlich die Übermittlung der Bilanz, der GuV und ggf. der Überleitungsrechnung kodifiziert. Die Finanzverwaltung schreibt jedoch über die Anforderungen des § 5b EStG hinaus die elektronische Übermittlung folgender Berichtsbestandteile verpflichtend vor (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855ff., Anlage zu Rn. 11):
(1) |
Ergebnisverwendung; |
(2) |
Kap.-Kontenentwicklung für PersG und andere Mitunternehmerschaften; |
(3) |
Sonder- und Ergänzungsbilanzen; |
(4) |
steuerliche Gewinnermittlung (für Einzel-UN und PersG); |
(5) |
steuerliche Gewinnermittlung bei Feststellungsverfahren; |
(6) |
Anlagespiegel im Anhang; |
(7) |
steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle; |
(8) |
steuerlicher BV-Vergleich. |
Rn. 39
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Die zu übermittelnden Daten werden im Fall der Bejahung der Angabe "Bilanz enthält Ausweis des Bilanzgewinns/Bilanzverlustes" im GCD-Modul um den Berichtsbestandteil "Ergebnisverwendung" ergänzt. Die bilanzielle Darstellung der Überleitung vom Jahresüberschuss/-fehlbetrag zum Bilanzgewinn/-verlust ist jedoch ausschließlich bei der AG/KGaA/SE gesetzlich geregelt. So ist der Ausweis als Verlängerung der GuV (vgl. § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG) oder alternativ im Anhang (vgl. § 158 Abs. 1 Satz 2 AktG) möglich. Hingegen sind alle anderen Rechtsformen hinsichtlich der bilanziellen Darstellung der Ergebnisverwendung frei (vgl. HdR-E, HGB § 268, Rn. 34). Mit dem Berichtsbestandteil "Ergebnisverwendung" wird somit die Darstellungsform für alle Rechtsformen verbindlich vorgeschrieben (für PersG kann jener Berichtsbestandteil ebenfalls relevant sein; vgl. die Erläuterungen zur Position "Bilanzgewinn/Bilanzverlust (Bilanz) bei Personen(handels)gesellschaften" im Berichtsbestandteil "Bilanz" in der Taxonomie 6.6). Erfolgt der Ausweis der Ergebnisverwendung als Verlängerung der GuV, kann die Pflicht zu deren elektronischer Übermittlung aus der Übermittlungspflicht der GuV abgeleitet werden. Dies gilt jedoch nicht für den Anhang, da hierfür grds. keine Übermittlungspflicht besteht. Das GCD-Modul sieht zwar die Angabe zur Platzierung der Ergebnisverwendung alternativ als GuV-Verlängerung oder im Anhang vor, für die steuerliche Deklaration ist diese Angabe jedoch unerheblich. Die Übermittlungspflicht wird ausschließlich durch die werthaltige Befüllung des Mussfelds "Bilanzgewinn/Bilanzverlust (Bilanz) bei Kapitalgesellschaften" begründet, d. h. es wird verifiziert, ob der JA unter teilweiser Ergebnisverwendung aufgestellt ist (vgl. § 268 Abs. 1). Ob die Übermittlung bei Allokation der Ergebnisverwendung im Anhang tatsächlich erzwungen werden kann, erscheint daher fraglich (vgl. Richter/Kruczynski/Kurz, BB 2010, S. 2489 (2490); ebenso Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2010, Beilage Nr. 5 zu Heft 41, S. 1 (6f.)).
Rn. 40
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Im Hinblick auf PersG und andere Mitunternehmerschaften ist die Kap.-Kontenentwicklung für steuerliche Zwecke von wesentlicher Bedeutung, woraus die verpflichtende Übermittlung des Berichtbestandteils "Kapitalkontenentwicklung für Personengesellschaften und andere Mitunternehmerschaften" für WJ, die nach dem 31.12.2014 begonnen haben, resultiert (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855ff. (Rn. 20); in der Taxonomie erfolgt die Kennzeichnung durch die steuerliche Positionseigenschaft "fiscalValidSince" (HdR-E, Kap. 9, Rn. 24)). Die Übergangsphase wurde seitens der Wirtschaft und der Softwarehersteller als notwendig erachtet, weil die entsprechenden Angaben nicht pro Gesellschaftergruppe, sondern zwingend pro als "Vollhafter" bzw. "Teilhafter" deklarierten Gesellschafter zu tätigen sind (vgl. BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 10 und 26). Zudem wurde die Kap.-Kontenentwicklung i. d. R. außerhalb der Buchführungssoftware mithilfe von Tabellenkalkulationsprogrammen dargestellt; die erforderlichen Daten mussten somit zwingend in das XBRL-Format übertragen werden. Durch die nunmehr erfolgte Standardisierung wurde ein Kontrollmechanismus zwischen Kap.-Kontenentwicklung und Steuererklärung geschaffen und simultan die Administration der §§ 4 Abs. 4a, 15 Abs. 4 und 34a EStG sowie die Prüfbarkeit der Verluste bei Kommanditisten mit negativem Kap.-Konto (vgl. § 15a EStG) ermöglicht (vgl. Schäperclaus/Hülshoff, DB 2014, S. 2781).
Rn. 41
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Für PersG und andere Mitunternehmerschaften besteht zudem nach § 5b EStG die Pflicht zur Übermittlung der Inhalte der Sonder- und Ergänzungsbilanzen jeweils in gesonderten Datensätzen, d. h. unabhängig von der Gesamthandsbilanz, für WJ, die nach dem 31.12.2014 endeten (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855ff. (Rn. 22); BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 25). Jene seitens der Finanzverwaltung eingeräumte Übergangsphase war notwendig, da Sonder- und Ergänzungsbilanzen i. d. R. nicht buchhalterisch geführt werden und die Daten nicht...